21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Köln Urteil06.06.2011

Branchen­buchan­bieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" gewinnt vor dem Amtsgericht Köln - Unternehmen muss für Branchen­bu­cheintrag bezahlen, den es so nicht wollteAG Köln sieht keine arglistige Täuschung in dem Schreiben, das das Unternehmen erhielt

Wer ein Formular ausfüllt, mit dem ein Eintrag in einem Branchenbuch bestellt wird, muss diesen Eintrag auch bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor. Es gab der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH, der Betreiberin des Portals "gewerbeauskunft-zentrale.de" auf Zahlung der Kosten für einen Branchen­bu­cheintrag Recht.

Der Branchen­buchan­bieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" hat einen Sieg vor Gericht errungen. Er hatte einem Unternehmen ein Formular zugesandt. Dieses hat das Formular in dem Glauben ausgefüllt und unterschrieben, dass es sich um eine behördliche Datenabfrage handele. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein Vertragsangebot über den Eintrag des Unternehmens in ein Branchenbuch. Das Unternehmen weigerte sich daraufhin, den dafür anfallenden "Monatsbeitrag" zu bezahlen. Die "gewerbeauskunft-zentrale" verklagte daraufhin das Unternehmen und gewann vor dem Amtsgericht Köln.

Unternehmen beruft sich auf arglistige Täuschung

Das Unternehmen war der Auffassung, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können. Es habe gar nicht gewusst, dass es sich bei dem Formular um ein Vertragsangebot gehandelt habe, weil es den Anschein erwecke, eine bloße behördliche Anfrage zu sein.

AG Köln: Vertrags­formular vermittelt keinen behördlichen Eindruck

Das Amtsgericht Köln sah dies anders. Das beklagte Unternehmen sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht worden. Zwar könne eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung auch darin bestehen, dass Tatsachen entstellt werden, etwa wenn ein Angebots­schreiben durch seine Aufmachung den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder einer Rechnung vermitteln solle. Dies sei aber hier nicht der Fall (Dagegen sieht das LG Düsseldorf das Formular als irreführend an: Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10 -).

AG Köln: Vertragsinhalt war für Adressaten eindeutig erkennbar

Denn das Schreiben der Kläger werde mit dem Satz eingeleitet: "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten". Aus der Formulierung "bei Annahme" sei für einen aufmerksamen Leser bereits ersichtlich, dass es sich um ein Angebot handele, dessen Annahme der freien Entscheidung des Adressaten unterliege. An einer weiteren Stelle werde durch eine kastenförmige Umrandung noch einmal hervorgehoben, dass es einer "Annahme des Angebots" bedürfe. Spätestens an dieser Stelle sei für den Adressaten eindeutig erkennbar, dass es sich weder um ein behördliches Schreiben noch um eine Rechnung handele.

AG Köln: Unterschrift verpflichtet - Vertragsbindung für zwei Jahre

Unter "Bitte beachten" werde am Ende des Formulars auch darauf hingewiesen, dass durch Unterzeichnung der Basiseintrag in das Branchenbuch für zwei Jahre verbindlich bestellt werde. Nach sorgfältiger Lektüre des Schreiben könne für den Empfänger also kein Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienst­leis­tungs­vertrags handele. Soweit bei dem Empfänger ein Irrtum über Art und Umfang des Schreibens entstanden sein sollte, beruhe dieser jedenfalls nicht auf einer Täuschungs­handlung der Klägerin.

Dienstleistung kostet: Besteller muss bezahlen - auch wenn er die Leistung gar nicht will

Dass der Eintrag in das Branchenbuch kostenpflichtig sei, sei bei einem Dienst­leis­tungs­vertrag auch nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr habe zu rechnen brauchen. Bei einem Dienst­leis­tungs­vertrag wie vorliegendem wäre es vielmehr äußerst ungewöhnlich, falls dieser ohne eine Vergü­tungs­ver­ein­barung zustande gekommen wäre. Zuletzt führte das Gericht aus, dass der Vertrag auch nicht wegen Sitten­wid­rigkeit nichtig sei, da kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliege.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/we)

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