Der Branchenbuchanbieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" hat einen Sieg vor Gericht errungen. Er hatte einem Unternehmen ein Formular zugesandt. Dieses hat das Formular in dem Glauben ausgefüllt und unterschrieben, dass es sich um eine behördliche Datenabfrage handele. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein Vertragsangebot über den Eintrag des Unternehmens in ein Branchenbuch. Das Unternehmen weigerte sich daraufhin, den dafür anfallenden "Monatsbeitrag" zu bezahlen. Die "gewerbeauskunft-zentrale" verklagte daraufhin das Unternehmen und gewann vor dem Amtsgericht Köln.
Das Unternehmen war der Auffassung, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können. Es habe gar nicht gewusst, dass es sich bei dem Formular um ein Vertragsangebot gehandelt habe, weil es den Anschein erwecke, eine bloße behördliche Anfrage zu sein.
Das Amtsgericht Köln sah dies anders. Das beklagte Unternehmen sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht worden. Zwar könne eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung auch darin bestehen, dass Tatsachen entstellt werden, etwa wenn ein Angebotsschreiben durch seine Aufmachung den Eindruck eines behördlichen Schreibens oder einer Rechnung vermitteln solle. Dies sei aber hier nicht der Fall (Dagegen sieht das LG Düsseldorf das Formular als irreführend an: Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10 -).
Denn das Schreiben der Kläger werde mit dem Satz eingeleitet: "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten". Aus der Formulierung "bei Annahme" sei für einen aufmerksamen Leser bereits ersichtlich, dass es sich um ein Angebot handele, dessen Annahme der freien Entscheidung des Adressaten unterliege. An einer weiteren Stelle werde durch eine kastenförmige Umrandung noch einmal hervorgehoben, dass es einer "Annahme des Angebots" bedürfe. Spätestens an dieser Stelle sei für den Adressaten eindeutig erkennbar, dass es sich weder um ein behördliches Schreiben noch um eine Rechnung handele.
Unter "Bitte beachten" werde am Ende des Formulars auch darauf hingewiesen, dass durch Unterzeichnung der Basiseintrag in das Branchenbuch für zwei Jahre verbindlich bestellt werde. Nach sorgfältiger Lektüre des Schreiben könne für den Empfänger also kein Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags handele. Soweit bei dem Empfänger ein Irrtum über Art und Umfang des Schreibens entstanden sein sollte, beruhe dieser jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin.
Dass der Eintrag in das Branchenbuch kostenpflichtig sei, sei bei einem Dienstleistungsvertrag auch nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr habe zu rechnen brauchen. Bei einem Dienstleistungsvertrag wie vorliegendem wäre es vielmehr äußerst ungewöhnlich, falls dieser ohne eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen wäre. Zuletzt führte das Gericht aus, dass der Vertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, da kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/we)