21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12263

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Urteil28.07.2011Amtsgericht Bergisch Gladbach60 C 182/11
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Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil28.07.2011

Gewerbeauskunft-Zentrale gewinnt im vereinfachten Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch GladbachRichter hält arglistige Täuschung für nicht erwiesen

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat am 28.07.2011 in einem vereinfachten Verfahren (Zivilverfahren ohne mündliche Verhandlung) der Zahlungsklage der GWE GmbH, die das Portal www.gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, stattgegeben. Der beklagte Kunde muss den Jahresbeitrag von 569,06 Euro bezahlen. Das Gericht konnte auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale keinen Täuschungs­vorsatz erkennen. Die irreführende Darstellung in dem verwendeten Vertrags­formular könne auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen.

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und dem von ihr angeschriebenen Unternehmer geschlossenen Vertrags. Der Unternehmer hatte das an ihn versandte Eintra­gungs­formular unterschrieben und zurückgesendet. Er sah sich im Nachhinein arglistig über die Kostenpflicht und die Vertrags­laufzeit bei Abschluss des Vertrags getäuscht.

Täuschungs­vorsatz ist nicht erwiesen

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verneinte hingegen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Denn eine solche setze voraus, dass sich der Kunde bei Abgabe seiner Unterschrift aufgrund Täuschung durch die Gewerbeauskunft-Zentrale über einen Umstand geirrt habe (anderer Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -).

Täuschung kann in falschen, aber auch in sonstigen irreführenden Handlungen bestehen

Eine solche Täuschungs­handlung könne in Angaben bestehen, die geeignet seien, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willen­s­er­klärung zu beeinflussen. Es komme aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst sei oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechne, der Gegner werde bei Kenntnis die Willen­s­er­klärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGH, Urteil v. 22.02.2005 - X ZR 123/03 - = BGH NJW-RR 2005, 1082).

Vertrags­formular enthält alle wesentlichen Angaben - Preis und Vertrags­laufzeit ergeben sich aus den AGB

Der zuständige Richter wertete das Vertrags­formular der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch so, dass dieses nicht auf den erforderlichen subjektiven Täuschungs­willen schließen lasse. Denn die wesentlichen Vertrags­merkmale lassen sich aus dem Anschreiben bzw. aus den einbezogenen AGB entnehmen. Der monatliche Preis von 39,85 Euro ergebe sich aus dem Anschreiben und die Vertrags­laufzeit aus den AGB. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf einen Täuschungs­willen der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossen werden.

Irreführende Darstellung des Formulars kann auch auf ungeschickter Formulierung beruhen

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Art und Weise, wie die Vertrags­laufzeit und das zu zahlende Entgelt in dem Anschreiben dargestellt seien. Ein Täuschungswille könne nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet sei. So könne eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung sei.

Wertung der Vorsatzfrage obliegt Entscheidung des Richters im Einzelfalls

Der Richter führte weiter aus, dass er aufgrund der ihm obliegenden tatrich­ter­lichen Würdigung zu dem Schluss komme, dass eine Irrefüh­rungs­absicht der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht nachgewiesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der beklagte Kunde vor rechts­ver­bind­licher Unterzeichnung des Formulars erschöpfend - auch was das Kleingedruckte anbelange - vergewissern müsse, welche Wirkung hierdurch hervorgerufen werde.

Keine Sitten­wid­rigkeit bei Unterzeichnung durch erfahrenen Kaufmann

Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Selbst wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, könne § 138 Absatz 2 BGB nicht bejaht werden, da der Beklagte als Kaufmann nicht geschäftlich unerfahren sei. Eine Zwangslage sei ebenfalls nicht erkennbar.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch Gladbach (vt/we)

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