Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und dem von ihr angeschriebenen Unternehmer geschlossenen Vertrags. Der Unternehmer hatte das an ihn versandte Eintragungsformular unterschrieben und zurückgesendet. Er sah sich im Nachhinein arglistig über die Kostenpflicht und die Vertragslaufzeit bei Abschluss des Vertrags getäuscht.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verneinte hingegen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Denn eine solche setze voraus, dass sich der Kunde bei Abgabe seiner Unterschrift aufgrund Täuschung durch die Gewerbeauskunft-Zentrale über einen Umstand geirrt habe (anderer Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -).
Eine solche Täuschungshandlung könne in Angaben bestehen, die geeignet seien, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen. Es komme aber auch jede andere Handlung in Betracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewusst sei oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechne, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGH, Urteil v. 22.02.2005 - X ZR 123/03 - = BGH NJW-RR 2005, 1082).
Der zuständige Richter wertete das Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch so, dass dieses nicht auf den erforderlichen subjektiven Täuschungswillen schließen lasse. Denn die wesentlichen Vertragsmerkmale lassen sich aus dem Anschreiben bzw. aus den einbezogenen AGB entnehmen. Der monatliche Preis von 39,85 Euro ergebe sich aus dem Anschreiben und die Vertragslaufzeit aus den AGB. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf einen Täuschungswillen der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossen werden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Art und Weise, wie die Vertragslaufzeit und das zu zahlende Entgelt in dem Anschreiben dargestellt seien. Ein Täuschungswille könne nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet sei. So könne eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung sei.
Der Richter führte weiter aus, dass er aufgrund der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Schluss komme, dass eine Irreführungsabsicht der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht nachgewiesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der beklagte Kunde vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Formulars erschöpfend - auch was das Kleingedruckte anbelange - vergewissern müsse, welche Wirkung hierdurch hervorgerufen werde.
Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Selbst wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, könne § 138 Absatz 2 BGB nicht bejaht werden, da der Beklagte als Kaufmann nicht geschäftlich unerfahren sei. Eine Zwangslage sei ebenfalls nicht erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch Gladbach (vt/we)