Es ging um ein Branchenbuch, in dem rund 1,2 Millionen Unternehmen eingetragen waren. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche der beklagte Branchenbuchanbieter aus öffentlich zugänglichen Quellen kopiert hat. Der Kläger erhielt ein Schreiben von dem Anbieter, das mit "Datenaktualisierung 2008" überschrieben war. Im Text wurde darum gebeten, die bereits verzeichneten Daten zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Weiter hieß es: "Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten ist kostenlos."
Eine Mitarbeiterin des Unternehmens trug daraufhin auf dem vorgedruckten Formular fehlende Daten ein und versendete es - so wie eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden - an den Branchenbuchanbieter. Dieser stellte dem Unternehmen daraufhin eine Rechnung über 2.280,04 Euro für den Eintrag aus und berief sich auf einen Kostenhinweis im unteren Viertel des Formulars (Jahrespreis von 958 EUR zzgl. MwSt).
Das Landgericht Hamburg wertete dies in seinem Urteil als Betrug. Daran ändere nichts, dass der Branchenbuchanbieter die Kostenpflichtigkeit des Angebots in dem Schreiben durchaus konkret benannt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass als mögliche Täuschungshandlung beim Betrug nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen in Betracht komme. Darüber hinaus komme auch jedes andere Verhalten als Täuschung in Betracht, sofern es nur geeignet sei, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen.
So reiche es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst sei, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet sei, den anderen in die Irre zu führen. Er müsse insoweit mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben. Beim Täter reiche ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines Betrugs aus.
Hingegen sei es nicht entscheidend, ob der Getäuschte seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt habe. Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten ausgelöst worden sei, scheitern dessen Ansprüche nicht daran, dass der Irrtum auch auf eigener Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruhe.
Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die beim Adressaten fehlerhafte Vorstellungen über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorrufen solle, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00. Die jeweilige Täuschung müsse aber planmäßig eingesetzt worden sein und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sei.
Laut Bundesgerichtshof komme es bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder aufbereitet dargestellt werden. Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls so, dass der beklagte Branchenbuchanbieter gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten darauf habe bauen können, dass der Preis zumindest von einigen Kunden schlicht übersehen werde.
Ein weiteres Indiz für die beabsichtigte Täuschung sei schließlich auch, dass das Formular bereits mit den Daten des Kunden vorausgefüllt gewesen sei. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)..