Es hatte dem Unternehmen ein Formular mit dem Titel "Datenaktualisierung 2008" zugesandt. Gleich im ersten Absatz des Schreibens wurde auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Es folgte die Bitte um Aktualisierung von bereits erfassten und auf dem Formular vorgedruckten Daten des Unternehmens. Erst am Ende fand sich ein Kostenhinweis. Das Unternehmen, das das Formular ausgefüllt zurückschickte, sollte daraufhin pro Jahr 958 Euro netto für seine Eintragung in das Adressregister bezahlen.
Das Landgericht bescheinigte dem Branchenbuchanbieter im folgenden Prozess arglistige Täuschung des Kunden. Denn die gesamte drucktechnische Gestaltung des Formulars erwecke auch bei einem Gewerbetreibenden den Eindruck völliger Kostenfreiheit. Dieser Eindruck werde beim Empfänger des Formulars zusätzlich deshalb bestärkt, weil das DIR und dessen Dienstleistung der breiten Bevölkerung unbekannt seien.
Deshalb erwarte der Empfänger des Formulars auch nicht, dass bei Beantwortung des Schreibens Kosten anfallen. Jeder verständige Leser erkenne nach Lektüre des Schreibens sofort die Wertlosigkeit eines Eintrags im DIR. Hierfür Geld bezahlen zu müssen, stehe außerhalb jeder vernünftigen Erwartung.
Die Geschäftspraxis des DIR ziele jedenfalls im Streitfall darauf ab, den Leser irre zu leiten und zu einer Antwort zu verleiten. Dem DIR sei mit Sicherheit bekannt, dass die von ihm angebotenen Dienste wirtschaftlich belanglos seien. Eine Schaltung im DIR sei von keinerlei Publikumswert. Kein Unternehmer interessiere sich für kostenauslösende Maßnahmen des DIR im aufgezeigten Umfeld. Es handele sich um ein Massengeschäft. Aus einer Vielzahl von Empfängern hoffe der Branchenbuchanbieter diejenigen zu erreichen, die das Anschreiben nur flüchtig lesen und über die Kostenfreiheit in die Irre geleitet werden.
Auch das auffällige Missverhältnis zwischen der Leistung (dem Eintrag in das DIR) und der Gegenleistung (958 Euro netto pro Jahr) belege die Täuschungsabsicht des DIR. Angesichts des fehlenden wirtschaftlichen Werts der Anzeige sei die Preisgestaltung völlig überzogen. Es gebe auch keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Praxis, einerseits eine internetbasierte Datenkorrektur unentgeltlich zu ermöglichen und andererseits die Datenkorrektur per Fax oder briefliche Rückantwort mit Kosten von 958 Euro netto zu belegen.
Diese Preisgestaltung erklärten sich die Richter des Landgerichts schlicht damit, dass das DIR auch bei nur wenigen Rückläufern immer noch ordentlich verdienen wolle. Dazu werde alles unternommen, um die Empfänger zur Rücksendung des kostenauslösenden Formulars zu veranlassen. Das DIR verbürge mit einem beigefügten Rückumschlag die Portofreiheit einer Antwort. Das sei - so die Richter - aber keine Gefälligkeit, sondern bloßes Geschäftskalkül, um die Bereitschaft zur Rücksendung zu erhöhen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Heilbronn (vt/we)