21.11.2024
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Landgericht Heilbronn Beschluss23.06.2010

LG Heilbronn: "Deutsches Internet-Register" ist für Kunden wertlos - Keine ZahlungspflichtBranchen­buchan­bieter kann für Eintrag in Internet-Adressregister kein Geld verlangen

Das Landgericht Heilbronn hat die Klage des Branchen­buchan­bieters "Deutsches Internet-Register" (DIR) abgewiesen, der für einen Unter­neh­men­s­eintrag in sein Internet-Adressregister einen Jahresbeitrag von 958 Euro netto von einem Kunden verlangte. Das Gericht bescheinigte dem DIR arglistige Täuschung des Kunden.

Es hatte dem Unternehmen ein Formular mit dem Titel "Daten­ak­tu­a­li­sierung 2008" zugesandt. Gleich im ersten Absatz des Schreibens wurde auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Es folgte die Bitte um Aktualisierung von bereits erfassten und auf dem Formular vorgedruckten Daten des Unternehmens. Erst am Ende fand sich ein Kostenhinweis. Das Unternehmen, das das Formular ausgefüllt zurückschickte, sollte daraufhin pro Jahr 958 Euro netto für seine Eintragung in das Adressregister bezahlen.

Deutsches Internet-Register ist weitgehend unbekannt ...

Das Landgericht bescheinigte dem Branchen­buchan­bieter im folgenden Prozess arglistige Täuschung des Kunden. Denn die gesamte drucktechnische Gestaltung des Formulars erwecke auch bei einem Gewer­be­trei­benden den Eindruck völliger Kostenfreiheit. Dieser Eindruck werde beim Empfänger des Formulars zusätzlich deshalb bestärkt, weil das DIR und dessen Dienstleistung der breiten Bevölkerung unbekannt seien.

... und ein Eintrag ist wertlos

Deshalb erwarte der Empfänger des Formulars auch nicht, dass bei Beantwortung des Schreibens Kosten anfallen. Jeder verständige Leser erkenne nach Lektüre des Schreibens sofort die Wertlosigkeit eines Eintrags im DIR. Hierfür Geld bezahlen zu müssen, stehe außerhalb jeder vernünftigen Erwartung.

Schaltung im DIR hat keinerlei Publikumswert

Die Geschäftspraxis des DIR ziele jedenfalls im Streitfall darauf ab, den Leser irre zu leiten und zu einer Antwort zu verleiten. Dem DIR sei mit Sicherheit bekannt, dass die von ihm angebotenen Dienste wirtschaftlich belanglos seien. Eine Schaltung im DIR sei von keinerlei Publikumswert. Kein Unternehmer interessiere sich für koste­n­aus­lösende Maßnahmen des DIR im aufgezeigten Umfeld. Es handele sich um ein Massengeschäft. Aus einer Vielzahl von Empfängern hoffe der Branchen­buchan­bieter diejenigen zu erreichen, die das Anschreiben nur flüchtig lesen und über die Kostenfreiheit in die Irre geleitet werden.

DIR setzt auf das Massengeschäft

Auch das auffällige Missverhältnis zwischen der Leistung (dem Eintrag in das DIR) und der Gegenleistung (958 Euro netto pro Jahr) belege die Täuschungs­absicht des DIR. Angesichts des fehlenden wirtschaft­lichen Werts der Anzeige sei die Preisgestaltung völlig überzogen. Es gebe auch keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Praxis, einerseits eine inter­net­ba­sierte Datenkorrektur unentgeltlich zu ermöglichen und andererseits die Datenkorrektur per Fax oder briefliche Rückantwort mit Kosten von 958 Euro netto zu belegen.

Geschäftsmodell trägt sich über die Masse der potentiellen Kunden

Diese Preisgestaltung erklärten sich die Richter des Landgerichts schlicht damit, dass das DIR auch bei nur wenigen Rückläufern immer noch ordentlich verdienen wolle. Dazu werde alles unternommen, um die Empfänger zur Rücksendung des koste­n­aus­lö­senden Formulars zu veranlassen. Das DIR verbürge mit einem beigefügten Rückumschlag die Portofreiheit einer Antwort. Das sei - so die Richter - aber keine Gefälligkeit, sondern bloßes Geschäftskalkül, um die Bereitschaft zur Rücksendung zu erhöhen.

Quelle: ra-online, Landgericht Heilbronn (vt/we)

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