21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil09.04.2008

Eintrag in Inter­net­bran­chen­ver­zeichnis: Preisangabe in AGB's darf nicht leicht überlesbar seinKlausel ist sonst überraschend und somit unwirksam

Wird eine Entgelt­ver­ein­barung im Auftrags­formular innerhalb ungegliederter, kleingedruckter allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen so versteckt, dass sie leicht überlesen werden kann, ist sie unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Betreiber eines Inter­net­bran­chen­ver­zeich­nisses übersandte einem Gewer­be­trei­benden unaufgefordert und ohne mit ihm in Geschäfts­be­zie­hungen gestanden zu haben, ein Formular, mit dem die Eintragung seiner Firma in das Verzeichnis beantragt werden konnte. Das Formular war mit "Eintra­gungs­antrag/Korrekturabzug" betitelt.

Kostenhinweis in AGBs versteckt

Ganz unten auf dem Formular befanden sich ungegliedert und sehr kleingedruckt die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des anbietenden Unternehmens. In den Geschäfts­be­din­gungen versteckt befand sich auch der Hinweis, dass der Eintrag 1.076,75 Euro plus Mehrwertsteuer pro Jahr kosten würde.

Rechnung über 1.249,03 Euro

Der Gewer­be­treibende füllte das Formular aus und sandte es zurück. Prompt kam die Rechnung über 1.249,03 Euro. Als er nicht bezahlte, erhob der Betreiber des Branchen­ver­zeich­nisses Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Zwischen den Parteien sei keine wirksame Entgelt­ver­ein­barung zustande gekommen, weil die Zahlungs­ver­pflichtung und der Preis innerhalb der ungegliederten, kleingedruckten allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen so versteckt gewesen seien, dass sie leicht überlesen werden konnten. Die Klausel sei daher überraschend und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Gericht: Opfer sollen übertölpelt werden

Das Gericht führte weiter aus, "dass das Geschäftgebaren der Klagepartei offensichtlich darauf abziele, ihre Opfer zu übertölpeln und arglistig zu täuschen".

Quelle: ra-online, AG München (vt/pm/pt)

der Leitsatz

§ 307 Abs. 1 BGB (rao)

Wenn in einem mit "Eintra­gungs­antrag/Korrekturabzug" betitelten Auftrags­formular eine Entgelt­ver­ein­barung innerhalb, kleingedruckter allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen (AGB) so versteckt wird, dass sie leicht übersehen wird, dann ist diese Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB "überraschend", mit der Rechtsfolge, dass sie unwirksam ist.

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