18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht München I Beschluss29.07.2009

Branchen­bu­cheintrag: Kostenhinweis für Eintragung ohne optische Hervorhebung in allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht ausreichendVergütung ist wesentlicher Vertrags­be­standteil

Die Vergütung ist ein wesentlicher Vertrags­be­standteil und muss entsprechend deutlich gemacht werden. Dies hat das Landgericht München I im Falle eines Eintra­gungs­for­mulars eines Branchen­buchan­bieters entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Branchen­buchan­bieter, der ein Inter­net­bran­chen­ver­zeichnis betreibt, die von einem Gewer­be­trei­benden die Kosten für einen Eintrag. Der Anbieter hatte den Gewer­be­trei­benden zuvor ein "Eintra­gungs­formular" zugeschickt. Das Eintra­gungs­formular war mit "Eintra­gungs­antrag/Korrekturabzug" betitelt. Der beklagte Gewer­be­treibende füllte es aus und sandte es zurück. Aus diesem Grunde verlangt der klagende Branchen­buchan­bieter eine Vergütung von 1.076,75 Euro.

Amts- und Landgericht weisen die Klage des Branchen­buchan­bieters ab

Das Amtsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Branchen­buchan­bieter in Berufung vor das Landgericht München I ging. Das Landgericht bestätigte das amtgerichtliche Urteil und wies die Berufung zurück.

Vergütung muss offensichtlich dargestellt werden

Es führte aus, dass der Beklagte nicht zwingend von einer entgeltlichen Leistung ausgehen musste. Die Vergütung sei ein wesentlicher Vertrags­be­standteil und dürfe nicht offensichtlich bewusst unauffällig in das Vertragswerk eingefügt werden. Das Landgericht München I verwies im Übrigen auf die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 (1 S 174/07).

Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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