18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Bundesgerichtshof Beschluss06.02.2013

Gewerbeauskunft-Zentrale.de: BGH weist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH zurückRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung / Gewerbeauskunft-Zentrale darf "Eintra­gungs­formular" nicht mehr versenden

Das OLG Düsseldorf hatte der GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH - der Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale - im Februar 2012 verboten, die bisher genutzten Vertrags­for­mulare weiter zu versenden. Das OLG Düsseldorf hatte gegen seine Entscheidung keine Revision zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Gewerbeauskunft-Zentrale eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof ein.

Der BGH hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Gewer­be­aus­kunfts-Zentrale gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2012 I-20 U 100/11 zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf rechtskräftig.

Täuschende Angebots­for­mulare

Die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH, Düsseldorf, versandte über einen Zeitraum von über zwei Jahren täuschende Angebots­for­mulare für Eintragungen in einer Gewer­be­da­tenbank.

Auf Antrag des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschafts­kri­mi­nalität e.V. wurde das Versenden derartiger Formulare durch das Landgericht Düsseldorf untersagt (Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10). Gegen dieses Urteil legte die GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH, Düsseldorf, Berufung ein. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und ließ in diesem Zusammenhang keine Revision zu (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/11). Dies wurde von der GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH, Düsseldorf, zum Anlass genommen, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof einzulegen.

Keine grundsätzliche Bedeutung

Per Beschluss vom 6. Februar 2013 (I ZR 70/12) hat der Bundes­ge­richtshof diese Beschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und im Übrigen auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi­ons­ge­richts nicht erforderten.

Quelle: ra-online, Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (pm/pt)

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