23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.02.2012

OLG Düsseldorf bestätigt Verbotsurteil gegen Gewerbeauskunft-ZentraleGewerbeauskunft-Zentrale darf "Eintra­gungs­formular" nicht mehr versenden

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat der GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH - der Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale - in letzter Instanz verboten, die bisher genutzten Vertrags­for­mulare weiter zu versenden. Damit bestätigte das Oberlan­des­gericht in der Berufungs­instanz das am 15.04.2011 ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Das Gericht befand, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale den bloßen Angebots-Charakter des von ihr versendeten Formu­lar­schreibens verschleiert und damit gegen § 3 Absatz 1, § 4 Nr. 3 sowie § 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Denn seinem sachlichen Gehalt nach ist das angegriffene Schreiben nichts anderes als Werbung bei Gewer­be­trei­benden und Freiberuflern, sich gegen Entgelt erstmals in das Internet-Branchen­ver­zeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de eintragen zu lassen.

Private Anbieter haben nichts "zu erfassen"

Beherrscht wird das Formular durch die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale", die auf eine amtliche Tätigkeit hindeutet, sowie durch die ebenso klingende Erläuterung "Erfassung gewerblicher Einträge". Diese Begriffe - so das Oberlan­des­gericht - deuten nicht auf ein privates Unternehmen - nämlich eines von vielen privaten Internet-Branchen­ver­zeich­nissen - hin. Wenn es um eine Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gebe es im Übrigen nichts zu "erfassen". Auch die verwendeten Wörter "Gebühren" und "Fristsetzung" seien Begriffe aus dem Bereich der Verwaltung.

Verstoß gegen Wettbe­wer­bsrecht: Verschleierung des Angebots-Charakters

Der wahre Inhalt des Formulars, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Formulars erschließt, wird dadurch verschleiert, dass - im Gegensatz zur üblichen Werbung - der Gegenstand des Angebots und der Preis sowie der private Anbieter nicht werblich bzw. reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss eine Bestell­mög­lichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird. Vielmehr sind die "mageren Angaben" zum Anbieter, zur angebotenen Leistung und ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den "AGB" der Rückseite zu finden.

Gewerbeauskunft-Zentrale legt es auf Hervorrufen falschen Eindrucks an

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts berufen sich in ihrer Urteils­be­gründung weiter auf das Urteil "Branchenbuch Berg" des Bundes­ge­richtshofs (BGH). Dort hatte der BGH entschieden, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebots­schreiben für einen Eintrag in ein Branchen­ver­zeichnis unter folgender Voraussetzung gegen das wettbe­wer­bs­rechtliche Verschleierungs- und Irrefüh­rungs­verbot (§ 3 und 4 UWG) verstößt: Nämlich dann, wenn das formularmäßige Angebots­schreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintra­gungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses vorgenommen.

Gewerbeauskunft-Zentrale spekuliert auf flüchtiges Lesen

Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf bei dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale gegeben. Denn bei offener Werbung gäbe es kein so zurückhaltendes Erschei­nungsbild, die amtlich klingende Begrifflichkeit und das Fehlen jeder werblichen, reklamehaften Hervorhebung von Vorzügen von Angebot und Anbieter. Die Gewerbeauskunft-Zentrale spekuliere mit der Gestaltung ihres Formulars auf einen auch bei Gewer­be­trei­benden vorkommenden Mangel an Sorgfalt.

Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen legte die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof ein. Der Bundes­ge­richtshof hat am 06.02.2013 die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/we)

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