18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Düsseldorf Urteil31.07.2013

Gewerbeaus­kunft-Zentrale: Kunde muss für Branchen­bu­cheintrag zahlenAngebot­s­cha­rakter des Formulars war bei sorgfältigem Lesen erkennbar

Ist der Angebot­s­cha­rakter eines Schreibens bei sorgfältigem Lesen erkennbar, kann sich der Unterzeichner nachträglich nicht darauf berufen, ihm sei der Vertragsschluss durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens nicht bewusst gewesen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien um die Wirksamkeit eines Vertrags über die kosten­pflichtige Eintragung in ein Branchenbuch-Verzeichnis. Der Branchen­buchan­bieter war der Meinung ein kosten­pflichtiger Vertrag sei zustande gekommen und erhob Klage. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach, habe es an einer Annahmeerklärung gefehlt. Denn in der Rücksendung des unterzeichneten Formulars sei keine Willen­s­er­klärung, sondern eine bloße Wissen­s­er­klärung zu sehen gewesen. Dagegen legte der Branchen­buchan­bieter Berufung ein.

Landgericht ging von Annah­me­er­klärung aus

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Branchen­buchan­bieter recht und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Denn durch die Rücksendung des ausgefüllten und unter­schriebenen Formulars sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die Rücksendung habe eine Willen­s­er­klärung dargestellt, durch dass das Angebot des Branchen­buchan­bieters angenommen wurde. Fehlendes Bewusstsein zur Abgabe einer rechts­ver­bind­lichen Erklärung sei unerheblich. Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, dass die Kundin beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars in der Annahme handelte keine rechts­ver­bindliche Erklärung abzugeben. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Kundin den Angebotscharakter des Formulars sowie die rechtlichen Auswirklungen eines Ausfüllens und Abschickens erkennen können. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl im Formular als auch in den beigefügten AGB teilweise durch Fettdruck und Unterstrich hervorgehoben die Worte "Angebot" und "Annahme" verwendet wurden.

Anfech­tungsrecht wegen arglistiger Täuschung bestand nicht

Schließlich habe nach Auffassung des Landgerichts auch kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) bestanden. Denn durch das Formular sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrags handelte.

Unlautere Wettbe­wer­bs­handlung schließt Vertragsschluss nicht aus

Schließlich könne sich die Kundin auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem stehte bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbe­wer­bs­hand­lungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11 -). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs seien vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schaden­s­er­satz­ansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertrags­partnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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