Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob mit der Rücksendung des unterschriebenen Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) ein wirksamer Vertrag über ein Branchenbucheintrag im Internet zustande gekommen ist. Die GWE erhob schließlich Klage auf Feststellung.
Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dem Branchebuchanbieter kein vertraglicher Zahlungsanspruch zustand. Denn durch die Rücksendung des unterschriebenen Formulars sei kein Vertrag zustande gekommen. Es habe insofern an einer Annahmeerklärung gefehlt. In der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars sei nämlich eine reine Wissenserklärung zusehen. Den Unterzeichnern gehe es allein um die Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Der GWE sei es zudem bewusst, dass eine Vielzahl von Unterzeichnern den Angebotscharakter der Formulare nicht erkennt und deshalb unterschreibt.
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass das Wort Angebot mehrfach im Formular verwendet wurde und dies bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen war. Dies gelte jedoch nicht bei einem flüchtigen Lesen. Darauf habe es der Branchenbuchanbieter jedoch abgesehen. Er spekuliere auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt. Es liege eine gezielte Verschleierungstaktik vor.
Durch die Gestaltung des Formulars sei nach Ansicht des Amtsgerichts der Angebotscharakter bewusst verschleiert worden. So sei es für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine privatwirtschaftliche Werbung handelte. Das Gericht störte sich vor allem an die Überschrift des Formulars: "Gewerbeauskunft-Zentrale.de". Diese habe gerade einen behördlichen Charakter hervorgehoben. Zudem bemängelte es die Zuordnung des Vorgangs zu einer "Abteilung: Eintragung/Registrierung", wie sie rechts oben im Formular vorgenommen wurde. Denn so etwas sei eher bei einer Verwaltung zu erwarten. Weiterhin hielt es das Gericht für unzutreffend, wenn das Formular von "korrigieren" der Daten spricht. Denn bei einer Erstbestellung bei einem privaten Anbieter, gibt es nichts zu korrigieren. Außerdem habe sich der Preis des Eintrags unter der falschen Überschrift "Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung" befunden. Darüber hinaus sei er unklar als "Marketingbeitrag" qualifiziert worden.
Des Weiteren schloss sich das Amtsgericht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, wonach die Versendung eines Angebotsschreibens für einen erstmaligen Eintrag in eine Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Rücksendung des unterzeichneten Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11).
Da ein Vertrag schon mangels Vorliegen einer Annahmeerklärung nicht zustande kam, sei es auf die Frage einer wirksamen Anfechtung des Vertrages, nach Auffassung des Amtsgerichts, nicht mehr angekommen.
In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jedoch vom Landgericht Düsseldorf aufgehoben (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 - 23 S 316/12).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)