21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil22.08.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale: Amtsgericht Düsseldorf verneint vertragliche Beziehung aufgrund Rücksendung des unter­schriebenen FormularsAngebot eines kosten­pflichtigen Vertrags wird gezielt verschleiert

Da die Gewerbeauskunft-Zentrale mit ihren Formularen gezielt verschleiern will, dass es um ein Angebot eines kosten­pflichtigen Vertrages geht, hat das Amtsgericht Düsseldorf das Entstehen eines Vertrages mit Rücksendung des unter­schriebenen Formulars verneint.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob mit der Rücksendung des unter­schriebenen Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) ein wirksamer Vertrag über ein Branchenbucheintrag im Internet zustande gekommen ist. Die GWE erhob schließlich Klage auf Feststellung.

Vertraglicher Zahlungs­an­spruch bestand wegen fehlender Annah­me­er­klärung nicht

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass dem Branche­buchan­bieter kein vertraglicher Zahlungs­an­spruch zustand. Denn durch die Rücksendung des unter­schriebenen Formulars sei kein Vertrag zustande gekommen. Es habe insofern an einer Annahmeerklärung gefehlt. In der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars sei nämlich eine reine Wissen­s­er­klärung zusehen. Den Unterzeichnern gehe es allein um die Aktualisierung von Eintra­gungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses. Der GWE sei es zudem bewusst, dass eine Vielzahl von Unterzeichnern den Angebotscharakter der Formulare nicht erkennt und deshalb unterschreibt.

Gezielte Verschlei­e­rung­s­taktik lag vor

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass das Wort Angebot mehrfach im Formular verwendet wurde und dies bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen war. Dies gelte jedoch nicht bei einem flüchtigen Lesen. Darauf habe es der Branchen­buchan­bieter jedoch abgesehen. Er spekuliere auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewer­be­trei­benden vorkommenden Mangel an Sorgfalt. Es liege eine gezielte Verschlei­e­rung­s­taktik vor.

Privat­wirt­schaftliche Natur des Anbieters war schwer erkennbar

Durch die Gestaltung des Formulars sei nach Ansicht des Amtsgerichts der Angebot­s­cha­rakter bewusst verschleiert worden. So sei es für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine privat­wirt­schaftliche Werbung handelte. Das Gericht störte sich vor allem an die Überschrift des Formulars: "Gewerbeauskunft-Zentrale.de". Diese habe gerade einen behördlichen Charakter hervorgehoben. Zudem bemängelte es die Zuordnung des Vorgangs zu einer "Abteilung: Eintragung/Registrierung", wie sie rechts oben im Formular vorgenommen wurde. Denn so etwas sei eher bei einer Verwaltung zu erwarten. Weiterhin hielt es das Gericht für unzutreffend, wenn das Formular von "korrigieren" der Daten spricht. Denn bei einer Erstbestellung bei einem privaten Anbieter, gibt es nichts zu korrigieren. Außerdem habe sich der Preis des Eintrags unter der falschen Überschrift "Leistungs­übersicht/Eintra­gungs­dar­stellung" befunden. Darüber hinaus sei er unklar als "Marke­ting­beitrag" qualifiziert worden.

Verstoß gegen wettbe­wer­bs­schützende Vorschriften lag vor

Des Weiteren schloss sich das Amtsgericht der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf an, wonach die Versendung eines Angebots­schreibens für einen erstmaligen Eintrag in eine Internet-Branchen­ver­zeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Rücksendung des unterzeichneten Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintra­gungsdaten im Rahmen eines bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses vorgenommen, gegen das Verschlei­e­rungs­verbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irrefüh­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2012 - I-20 U 100/11).

Anfechtung war unerheblich

Da ein Vertrag schon mangels Vorliegen einer Annah­me­er­klärung nicht zustande kam, sei es auf die Frage einer wirksamen Anfechtung des Vertrages, nach Auffassung des Amtsgerichts, nicht mehr angekommen.

Landgericht Düsseldorf hob Urteil auf

In der Berufungs­instanz wurde das Urteil jedoch vom Landgericht Düsseldorf aufgehoben (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 - 23 S 316/12).

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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