18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil23.11.2011

Vertrag mit Gewerbeauskunft Zentrale kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werdenVertrag erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB

Die Verträge der Gewerbeauskunft Zentrale vermitteln den Anschein, dass es sich um ein amtliches Schreiben handelt. Es wird auch nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei den Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrages handelt. Dies entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Kunde der Gewerbeauskunft Zentrale, die im Internet unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu finden ist. Das Portal wird von der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH aus Düsseldorf betrieben.

Der Kunde hatte von der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH ein Schreiben erhalten, mit welchem er einen kosten­pflichtigen Eintrag in die Datenbank der Gewerbeauskunft Zentrale bestellen konnte. Er füllte das Formular am 7. Februar 2011 aus und sandte es zurück. Später erklärte er die Anfechtung des Vertrages und verklagte die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Feststellung, dass diese ein Anspruch aus dem Vertrag nicht zustehe.

Amtsgericht Düsseldorf gibt dem Kläger recht

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Gewerbeauskunft Zentrale aus dem Vertrag vom 7. Februar 2011 keine Ansprüche herleiten könne, weil der Kunde den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe.

Arglistige Täuschung

Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung (gleichlautende Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -; andere Auffassung: AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 -), da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrages handelt.

Schreiben erweckt den Anschein eines amtlichen Schreibens

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten "Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird.

Schreiben macht nicht ausreichend deutlich, dass es sich um den Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrages handelt

Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kosten­pflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor (andere Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 -). Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort "Angebot" auf.

Entgelt ist versteckt aufgeführt

Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen (gleiche Auffassung: LG Düsseldorf, Urteil v. 15.04.2011 - 38 O 148/10 -). Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durch­schnitt­licher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein "behör­de­nu­n­ab­hängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durch­schnitt­lichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechts­ver­bind­lichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Gewerbeauskunft Zentrale handelt ersichtlich arglistig

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.

Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann.

Keine Berufung möglich

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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