21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil13.10.2011

Gewerbeauskunft Zentrale: Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Kunden zur Zahlung der Eintra­gungs­kostenEntscheidung im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung

In einem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung hat das Amtsgericht Düsseldorf einen Kunden der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH zur Zahlung der Eintra­gungs­kosten für das - nicht behördliche - Inter­net­ver­zeichnis gewerbeauskunft-zentrale.de in Höhe von 569,06 Euro verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall unterzeichnete ein Gewer­be­trei­bender am 10.11.2010 ein Formular der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH für einen Eintrag in dem Gewer­be­ver­zeichnis unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Diese Erklärung hat er am 06.12.2010 angefochten und die Kosten für die Eintragung nicht bezahlt. Die Gewerbeauskunft Zentrale verklagte daraufhin den Gewebe­trei­benden auf Zahlung von 569,06 Euro vor dem Amtsgericht Düsseldorf.

Gewerbeauskunft Zentrale hat Anspruch auf Bezahlung

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Die Gewerbeauskunft Zentrale habe Anspruch auf die Zahlung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Veröf­fent­lichung der Daten des Beklagten im von der Klägerin betriebenen Gewerbe-Auskunfts­re­gister.

Anfech­tungs­er­klärung ist nicht unverzüglich erfolgt

Die Anfech­tungs­er­klärung des Beklagten vom 06.12.2010 habe keinen Erfolg, führte das Gericht aus. Zum einen sei die Anfech­tungs­er­klärung nicht unverzüglich erfolgt im Sinne des § 121 BGB, da sie mehr als zwei Wochen nach der Rechnungs­er­stellung vom 17.11.2010 erfolgte.

Formular ungelesen ausgefüllt und zurückgeschickt

Zum anderen liege auch gar kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor. Denn ein Irrtum liegt dann nicht vor, wenn der Anfechtende den Vertrag oder die Erklärung ungelesen unterschrieben hat. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB sei ausgeschlossen. Eine Täuschung liege nicht vor, stellte das Amtsgericht fest. Die Klägerin habe in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handelt und auf die Kosten hingewiesen.

Gewer­be­trei­bender muss Post sorgfältig lesen

Ein verständiger Gewer­be­trei­bender sei angehalten die Post sorgfältig zu lesen, aber selbst bei flüchtigem Lesen musste auffallen, dass es sich um ein Vertragsangebot und nicht um ein behördliches Schreiben handelte.

Vertrag nicht sittenwidrig

Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sei nicht ausreichend dargelegt. Hierfür hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Kosten für vergleichbare Dienst­leis­tungen verlangt werden und warum die Forderung der Klägerin überhöht sei. Ein Missverhältnis sei nicht dargelegt. Auch der Widerruf des Vertrages im Schriftsatz vom 28.09.2011 habe keinen Erfolg, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt sei. Spätestens mit Zustellung der Klage lagen dem Beklagten alle notwendigen Informationen und auch die Belehrung über das Widerrufsrecht vor, so dass der Widerruf vom 28.09.2011 verspätet sei, stellte das Gericht fest.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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