21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12979

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Urteil30.06.2011BundesgerichtshofI ZR 157/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2012, 184Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 184
  • IPRB 2012, 75Zeitschrift: Der IP-Rechts-Berater (IPRB), Jahrgang: 2012, Seite: 75
  • MDR 2012, 242Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 242
  • MMR 2012, 99Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 99
  • NJW 2012, 1449Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1449
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.06.2011

"Branchenbuch Berg-Urteil": BGH verbietet als Korrekturabzug getarntes Angebots­schreiben für Internet-BranchenbuchÄußeres Erschei­nungsbild darf kein bereits bestehendes Vertrags­ver­hältnis vortäuschen / Werbeschreiben muss eindeutig als solches zu erkennen sein

Ist das äußere Erschei­nungsbild einer Werbung dazu geeignet, ein bestehendes Vertrags­ver­hältnis vorzutäuschen, besteht darin der Tatbestand der Verschleierung und Irreführung. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall warb die Neue Branchenbuch AG, die unter www.branchenbuch.ag ein Inter­net­bran­chenbuch veröffentlicht, für Ihr Angebot bei einem Gewer­be­trei­benden. Das Angebot war überschrieben mit "Branchenbuch Berg Ihr Angebot für 2008/09". Das Branchen­te­le­fonbuch "Gelbe Seiten" verklagte das Unternehmen daraufhin mit der Begründung, die Versendung des Schreibens sei wettbewerbswidrig. Die Adressaten würden über den tatsächlichen Inhalt des Schreibens getäuscht, da die Aufmachung es nahe lege, dass es sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses handele. Gelbe Seiten beantragte, der Neue Branchenbuch AG das Werben mit diesem Formular zu verbieten.

Unternehmen behauptet, Aufmachung des Schreibens sei eindeutig

Das beklagte Unternehmen stritt den irreführenden Charakter seines Schreibens ab. Es müsse auf das Verständnis durch­schnittlich informierter und verständiger Geschäftsleute abgestellt werden, da die Werbung lediglich an Gewer­be­treibende, nicht an Privatpersonen verschickt worden sei. Gewer­be­treibende würden die individuell an sie gerichtete Geschäftspost mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen. Aus der Aufmachung des Schreibens ergebe sich eindeutig, dass es sich um ein Angebot handele.

Werbung täuscht ein bestehendes Vertrags­ver­hältnis vor

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch, der sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 UWG ergibt. Der Unter­las­sungs­an­spruch sei deshalb gerechtfertigt, weil die Versendung des Schreibens geeignet sei, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über seinen tatsächlichen Charakter zu täuschen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses vorgenommen. Das Schreiben sei aufgrund seiner graphischen Gestaltung irreführend und die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware fehle, die bei einem werblichen Erstkontakt zu erwarten wäre. Die Werbung des Beklagten sei gerade darauf angelegt, dass der Eindruck entsteht, es bestehe bereits ein Vertrags­ver­hältnis. Dies lasse den Schluss zu, dass es das beklagte Unternehmen allein darauf angelegt habe, ein Teil der Adressaten bringe dem Anschreiben nicht die gebotene Aufmerksamkeit entgegen und gehe irrtümlich davon aus, es handele sich lediglich um einen Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Auftrags­ver­hält­nisses. Das mit der Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lasse sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt, stellten die Richter fest.

Das äußere Erschei­nungsbild der Werbung verschleiert den geschäftlichen Charakter

Im verhandelten Fall liege eine Verschleierung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG und damit eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vor, da das äußere Erschei­nungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen würden. An einer Erkennbarkeit fehle es in der Regel, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines Angebots verleitet werden soll, indem der werbende Charakter getarnt und der unzutreffende Eindruck vermitteltet werde, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits erstellt.

Bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte im vorliegenden Fall abgesehen habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht werde.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

der Leitsatz

UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebots­schreiben für einen Eintrag in ein Branchen­ver­zeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf an-gelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintra­gungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschlei­e­rungs­verbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irrefüh­rungs­verbot des § 5 Abs. 1 UWG.

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