Im vorliegenden Fall warb die Neue Branchenbuch AG, die unter www.branchenbuch.ag ein Internetbranchenbuch veröffentlicht, für Ihr Angebot bei einem Gewerbetreibenden. Das Angebot war überschrieben mit "Branchenbuch Berg Ihr Angebot für 2008/09". Das Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten" verklagte das Unternehmen daraufhin mit der Begründung, die Versendung des Schreibens sei wettbewerbswidrig. Die Adressaten würden über den tatsächlichen Inhalt des Schreibens getäuscht, da die Aufmachung es nahe lege, dass es sich lediglich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses handele. Gelbe Seiten beantragte, der Neue Branchenbuch AG das Werben mit diesem Formular zu verbieten.
Das beklagte Unternehmen stritt den irreführenden Charakter seines Schreibens ab. Es müsse auf das Verständnis durchschnittlich informierter und verständiger Geschäftsleute abgestellt werden, da die Werbung lediglich an Gewerbetreibende, nicht an Privatpersonen verschickt worden sei. Gewerbetreibende würden die individuell an sie gerichtete Geschäftspost mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen. Aus der Aufmachung des Schreibens ergebe sich eindeutig, dass es sich um ein Angebot handele.
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch, der sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 UWG ergibt. Der Unterlassungsanspruch sei deshalb gerechtfertigt, weil die Versendung des Schreibens geeignet sei, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über seinen tatsächlichen Charakter zu täuschen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Das Schreiben sei aufgrund seiner graphischen Gestaltung irreführend und die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware fehle, die bei einem werblichen Erstkontakt zu erwarten wäre. Die Werbung des Beklagten sei gerade darauf angelegt, dass der Eindruck entsteht, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Dies lasse den Schluss zu, dass es das beklagte Unternehmen allein darauf angelegt habe, ein Teil der Adressaten bringe dem Anschreiben nicht die gebotene Aufmerksamkeit entgegen und gehe irrtümlich davon aus, es handele sich lediglich um einen Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses. Das mit der Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lasse sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt, stellten die Richter fest.
Im verhandelten Fall liege eine Verschleierung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG und damit eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vor, da das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet sei, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen würden. An einer Erkennbarkeit fehle es in der Regel, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines Angebots verleitet werden soll, indem der werbende Charakter getarnt und der unzutreffende Eindruck vermitteltet werde, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits erstellt.
Bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte im vorliegenden Fall abgesehen habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)