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Dokument-Nr. 13859

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Urteil26.07.2012BundesgerichtshofVII ZR 262/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2012, 2061Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 2061
  • CR 2012, 598Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 598
  • ITRB 2012, 218Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 218
  • JuS 2013, 353Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 353
  • K&R 2012, 678Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 678
  • MDR 2012, 1147Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1147
  • MMR 2012, 741Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 741
  • NJW 2012, 3427Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3427
  • NJW-RR 2012, 1261Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1261
  • WRP 2012, 1276Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 1276
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.07.2012

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in Branchen­ver­zeichnis im Internet unwirksamUnauffällig in das Gesamtbild eines Formulars eingefügte Entgeltklausel wird nicht Vertrags­be­standteil

Eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchen­ver­zeichnis im Internet, die nach dem Erschei­nungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat, ist unwirksam und wird deshalb nicht Vertrags­be­standteil (§ 305 c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält unter gewer­be­da­tenbank.org ein Branchen­ver­zeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewer­be­trei­benden ein Formular, welches sie als "Eintra­gungs­antrag Gewer­be­da­tenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unter­neh­mensdaten. Nach einer Unter­schriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Erstein­tra­gungs­antrag, Leistungs­be­schreibung sowie Vertrags­be­din­gungen, Vergü­tungs­hinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundes­da­ten­schutz­gesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertrags­laufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Klage des Brachen­ver­zeich­ni­s­an­bieters auf Zahlung des Betrages in den Vorinstanzen erfolglos

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. AG Recklinghausen, Urteil v. 24.05.2011 - 13 C 91/11 - und LG Bochum, Urteil v. 15.11.2011 - 10 S 100/11 -.

Entgeltklausel, die durch drucktechnische Gestaltung des Antrags­for­mulars unauffällig in Gesamtbild eingefügt wird, unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchen­ver­zeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der druck­tech­nischen Gestaltung des Antrags­for­mulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klausel­ver­wenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintra­gungs­antrag Gewer­be­da­tenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formu­la­r­ge­staltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durch­schnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305 c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertrags­be­standteil.

(2) […]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

der Leitsatz

BGB § 305 c Abs. 1

Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchen­ver­zeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der druck­tech­nischen Gestaltung des Antrags­for­mulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klausel­ver­wenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil.

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