Im zugrunde liegenden Fall klagte die Firma Marber GmbH aus Recklinghausen, die das "gewerbliche Verzeichnis für Handwerk Handel und Industrie" im Internet betreibt. Sie versandte vorgefertigte Offerten über die Eintragung des angeschriebenen Gewerbetreibenden in ihr Verzeichnis unter der Internetdomain "www.gewerbedatenbank.org".
Ein solches Schreiben übersandte sie auch an die Beklagte, eine GmbH in Oberhausen. Als Anlage waren die AGB der Klägerin beigefügt. Die Laufzeit des Vertrags beträgt zwei Jahre, bei jährlichen Kosten von 650,00 € netto. Diese Angaben fanden sich in einem mehrzeiligen Fließtext.
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an die Klägerin zurück. Diese trug die Beklagte in ihr Verzeichnis ein und erteilte am 30.11.2010 eine Rechnung über 650,00 € zuzüglich 123,50 € Umsatzsteuer, mithin 773,50 €.
Die Klägerin begehrte mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages für den Eintrag bei gewerbedatenbank.org. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Entgeltabrede. Nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige abgab, hat das Amtsgericht die Klage durch das am 24.05.2011 im schriftlichen Verfahren erlassene und der Klägerin am 11.06.2011 zugestellte unechte Versäumnisurteil abgewiesen. Dazu führte es aus, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da die Klausel über die Entgeltlichkeit nach § 305 C BGB unwirksam, da überraschend sei.