Darin liegt eine Irreführungsgefahr. Denn während das Formular für einzelne Einträge hervorgehobene Preisangaben macht, fehlt für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" jegliche Preisangabe. Der Durchschnittsgewerbetreibende macht sich aber nach Auffassung der Richter vielfach nicht mehr die Mühe, vor der Unterschrift auf Details wie den "Sternchenhinweis" auf den Fließtext zu achten.
Mit dieser Argumentation wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs die Behauptung des Branchenbuchanbieters zurück, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbetreibender den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag 845 € zu zahlen seien, sehr wohl zur Kenntnis nehme, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift durchlesen werde, was er unterschreibe. Dies sei gerade nicht der Fall.
Das Gericht hielt dem Branchenbuchanbieter auch entgegen, dass sich ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags erst in der Mitte des Fließtextes finde. Er finde sich auch erst in einem Satz, der die Aufmerksamkeit des Lesers nicht hinsichtlich der Preisgestaltung wecke. Der Satz werde vielmehr damit eingeleitet, dass die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde.
Entscheidend sei auch, dass der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse dadurch gekennzeichnet sei, dass zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchenverzeichnissen einen so genannten Grundeintrag kostenlos anbieten und dass dies einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der in hiesigem Fall gewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.
Der Bundesgerichtshof hielt auch den Hinweis des Branchenbuchanbieters für verfehlt, dass gewerbliche Leistungen üblicherweise nicht kostenlos erbracht würden, so dass eine Kostenpflichtigkeit für den das Formular unterzeichnenden Unternehmer erkennbar gewesen wäre. Dieser Grundsatz - so das Gericht - möge zwar zutreffen, sage aber nichts darüber aus, wer die Leistung finanziere. Denn dies sei im Bereich des Internets häufig gerade nicht der Leistungsempfänger, sondern die werbende Wirtschaft für Werbemaßnahmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)