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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 12021

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Urteil08.07.2004BundesgerichtshofI ZR 142/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2004, 961Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 961
  • WRP 2004, 1479Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 1479
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil25.04.2002
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.2004

BGH verbietet Branchen­buchan­bieter die Verwendung seines irreführenden "Eintra­gungs­antrags"Deutscher Schutzverband gegen Wirtschafts­kri­mi­nalität e.V. klagt erfolgreich gegen Branchen­buchan­bieter

Der Bundes­ge­richtshof hat einem Branchen­buchan­bieter die Verwendung seines als "Eintra­gungs­antrag" bezeichneten Vertrags­for­mulars über die Eintragung von Unternehmen in sein Online-Firmen­ver­zeichnis verboten und gab dem klagenden Deutschen Schutzverband gegen Wirtschafts­kri­mi­nalität e.V. Recht. Dieser hatte auf die Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit des Formulars hingewiesen, das den Eindruck erweckt, dass der Grundeintrag in das Verzeichnis kostenfrei sei.

Darin liegt eine Irrefüh­rungs­gefahr. Denn während das Formular für einzelne Einträge hervorgehobene Preisangaben macht, fehlt für das ebenfalls hervorgehobene Feld "Grundeintrag in das Online-Firmen­ver­zeichnis" jegliche Preisangabe. Der Durch­schnitts­ge­wer­be­treibende macht sich aber nach Auffassung der Richter vielfach nicht mehr die Mühe, vor der Unterschrift auf Details wie den "Stern­chen­hinweis" auf den Fließtext zu achten.

Durch­schnitts­ge­wer­be­trei­bender liest sich nicht das Kleingedruckte durch

Mit dieser Argumentation wiesen die Richter des Bundes­ge­richtshofs die Behauptung des Branchen­buchan­bieters zurück, dass ein durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch­schnitts­ge­wer­be­trei­bender den über dem Unter­schriftsfeld angebrachten Hinweis im Fließtext, dass für den Grundeintrag 845 € zu zahlen seien, sehr wohl zur Kenntnis nehme, weil er regelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift durchlesen werde, was er unterschreibe. Dies sei gerade nicht der Fall.

Preisangabe in der Mitte des Fließtextes versteckt

Das Gericht hielt dem Branchen­buchan­bieter auch entgegen, dass sich ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags erst in der Mitte des Fließtextes finde. Er finde sich auch erst in einem Satz, der die Aufmerksamkeit des Lesers nicht hinsichtlich der Preisgestaltung wecke. Der Satz werde vielmehr damit eingeleitet, dass die "Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten ... bestätigt" werde.

Viele Internetportale bieten kostenlosen Eintrag in Adressregister an

Entscheidend sei auch, dass der Markt für Internet-Firmen­ver­zeichnisse dadurch gekennzeichnet sei, dass zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchen­ver­zeich­nissen einen so genannten Grundeintrag kostenlos anbieten und dass dies einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durch­schnitts­ge­wer­be­trei­benden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der in hiesigem Fall gewählten Formu­la­r­ge­staltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete.

Dienst­leis­tungen im Internet sind oft rein werbefinanziert

Der Bundes­ge­richtshof hielt auch den Hinweis des Branchen­buchan­bieters für verfehlt, dass gewerbliche Leistungen üblicherweise nicht kostenlos erbracht würden, so dass eine Kosten­pflich­tigkeit für den das Formular unter­zeich­nenden Unternehmer erkennbar gewesen wäre. Dieser Grundsatz - so das Gericht - möge zwar zutreffen, sage aber nichts darüber aus, wer die Leistung finanziere. Denn dies sei im Bereich des Internets häufig gerade nicht der Leistungs­emp­fänger, sondern die werbende Wirtschaft für Werbemaßnahmen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

der Leitsatz

UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - geweckte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewer­be­trei­benden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmen­ver­zeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, dass über einen alle "Einträge" betreffenden Stern­chen­hinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.

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