18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18392

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Urteil26.06.2014Landgericht Düsseldorf21 S 240/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1062Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1062
  • ZMR 2014, 888Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 888
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ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil26.06.2014

Geruchs­be­läs­tigung: Rauchender Mieter muss ausziehenLandgericht Düsseldorf bestätigt Räumungsurteil des Amtsgerichts gegen rauchenden Mieter

Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des Mieters Friedhelm A. zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zur Wehr setzen wollte. Der Mieter hatte die Kündigung für seine Mietwohnung erhalten, weil die Nachbarn sich über die durch das Rauchen ausgehende Geruchs­be­läs­tigung beschwert hatten. Friedhelm A. muss nun bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.

Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten.

Geruchs­be­läs­tigung wurde vom Mieter durch unzureichendes Lüften und nicht geleerte Aschenbecher gefördert

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht Düsseldorf im Ergebnis angeschlossen. Es entschied, dass die Tatsache, dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, für sich genommen kein vertrags­widriges Verhalten darstelle und dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die Geruchs­be­läs­tigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.

Mieter wurde durch Vermieterin mehrfach wirksam abgemahnt

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt.

Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfa­mi­li­en­hauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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