18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20639

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Urteil18.02.2015BundesgerichtshofVIII ZR 186/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 509Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 509
  • MDR 2015, 450Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 450
  • NJW 2015, 1239Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1239
  • WuM 2015, 289Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 289
  • ZMR 2015, 376Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2015, Seite: 376
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.02.2015

BGH: Belästigung durch ständigen Zigarettenqualm im Treppenhaus kann Kündigungsgrund darstellenBGH weist Verfahren um rauchenden Mieter allerdings wegen Verfah­rens­fehlern an das Berufungs­gericht zurück

Eine Geruchs­be­läs­tigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern kann, kann im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen, insbesondere, wenn die Intensität der Beein­träch­ti­gungen ein unerträgliches und gesundheits­gefährdendes Ausmaß erreicht. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter ein Wohn­raum­miet­verhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigaret­ten­gerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beein­träch­ti­gungen anderer Mieter kommt.

Der 75-jährige Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, "Zigaret­ten­gestank" in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Geruchs­be­läs­tigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch kann im Einzelfall Störung des Hausfriedens darstellen

Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungs­ge­richts. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beein­träch­ti­gungen ein unerträgliches und gesund­heits­ge­fähr­dendes Ausmaß erreicht.

Vom Berufungs­gericht vorgenommene Würdigung beruht auf lückenhafter Tatsa­chen­fest­stellung

Im Streitfall war dem Bundes­ge­richtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB* rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB** rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungs­gericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsa­chen­fest­stellung beruhte. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungs­ge­richts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

* § 569 BGB Außer­or­dentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Erläuterungen
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags­parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden kann.

** § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses hat. [...]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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