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Dokument-Nr. 35640

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Beschluss12.12.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen10 B 1395/25
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.12.2025

Nutzungs­un­ter­sagung wegen Fehlen eines zweiten Rettungswegs rechtmäßigHausbesetzer müssen „Villa Kunterbunt“ in Bochum räumen

Die Stadt Bochum hat neun Bewohnerinnen und Bewohnern der „Villa Kunterbunt“, einer Haushälfte eines denkmal­ge­schützten Hauses aus dem Jahr 1898, die Nutzung wegen brand­schutz­recht­licher Mängel zu Recht untersagt. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden und eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Mit Ordnungs­ver­fü­gungen vom 27.11.2025 forderte die Stadt Bochum die neun Antragsteller, die das im Eigentum der Stadt stehende Haus als Hausbesetzer bewohnen, wegen Verstößen gegen brand­schutz­rechtliche Vorschriften jeweils auf, die Nutzung des Gebäudes ab dem 11.12.2025 einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Bewohner lehnte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten sind. Sie machen insoweit allein geltend, nach einer von ihnen durchgeführten Beseitigung von Sträuchern und Wildwuchs im Außenbereich seien die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg gegeben. Das Verwal­tungs­gericht hat aber nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Vielmehr hat es verschiedene weitere Verstöße gegen brand­schutz­rechtliche Vorgaben angenommen, wie das Fehlen eines ordnungsgemäßen ersten Rettungswegs sowie die mangelnde Feuer­be­stän­digkeit der zudem abgängigen Decke des Keller­ge­schosses. Dagegen wenden sich die Antragsteller nicht. Weil mit der Entstehung eines Brandes jederzeit zu rechnen ist, können sie sich auch nicht darauf berufen, die erforderlichen brand­schutz­recht­lichen Maßnahmen könnten während der weiteren Wohnnutzung ausgeführt werden. Die Bewohner wenden erfolglos ein, die Stadt habe die Zustände jahrzehntelang geduldet. Ein Einschreiten ist auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermes­sens­feh­lerfrei, sondern sogar geboten, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung aufgrund massiver Brand­schutz­mängel mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist. Die Antragsteller haben angesichts der Erwägungen des Verwal­tungs­ge­richts zu Hilfsangeboten der Stadt auch nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden. Der Vorwurf der Antragsteller, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufs­be­mü­hungen umzusetzen, entbehrt nach alledem jeglicher Grundlage.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 10 B 1395/25 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 L 2403/25)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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