Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.12.2025
Nutzungsuntersagung wegen Fehlen eines zweiten Rettungswegs rechtmäßigHausbesetzer müssen „Villa Kunterbunt“ in Bochum räumen
Die Stadt Bochum hat neun Bewohnerinnen und Bewohnern der „Villa Kunterbunt“, einer Haushälfte eines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahr 1898, die Nutzung wegen brandschutzrechtlicher Mängel zu Recht untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
Mit Ordnungsverfügungen vom 27.11.2025 forderte die Stadt Bochum die neun Antragsteller, die das im Eigentum der Stadt stehende Haus als Hausbesetzer bewohnen, wegen Verstößen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften jeweils auf, die Nutzung des Gebäudes ab dem 11.12.2025 einzustellen und nicht wieder aufzunehmen. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Bewohner lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten sind. Sie machen insoweit allein geltend, nach einer von ihnen durchgeführten Beseitigung von Sträuchern und Wildwuchs im Außenbereich seien die Voraussetzungen für einen zweiten Rettungsweg gegeben. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht nur das Fehlen eines zweiten Rettungswegs beanstandet. Vielmehr hat es verschiedene weitere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben angenommen, wie das Fehlen eines ordnungsgemäßen ersten Rettungswegs sowie die mangelnde Feuerbeständigkeit der zudem abgängigen Decke des Kellergeschosses. Dagegen wenden sich die Antragsteller nicht. Weil mit der Entstehung eines Brandes jederzeit zu rechnen ist, können sie sich auch nicht darauf berufen, die erforderlichen brandschutzrechtlichen Maßnahmen könnten während der weiteren Wohnnutzung ausgeführt werden. Die Bewohner wenden erfolglos ein, die Stadt habe die Zustände jahrzehntelang geduldet. Ein Einschreiten ist auch nach langer behördlicher Untätigkeit nicht nur ermessensfehlerfrei, sondern sogar geboten, wenn die Fortsetzung der untersagten Nutzung aufgrund massiver Brandschutzmängel mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen verbunden ist. Die Antragsteller haben angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Hilfsangeboten der Stadt auch nicht dargelegt, dass sie obdachlos würden. Der Vorwurf der Antragsteller, die Stadt schiebe angebliche Gefahren nur vor, um ihre seit Jahren geplanten Verkaufsbemühungen umzusetzen, entbehrt nach alledem jeglicher Grundlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 10 B 1395/25 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 L 2403/25)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)