18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5705

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Urteil05.03.2008BundesgerichtshofVIII ZR 37/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 533Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 533
  • IMR 2008, 145Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2008, Seite: 145
  • MDR 2008, 617Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 617
  • MietRB 2008, 161Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2008, Seite: 161
  • NJW 2008, 1439Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1439
  • NZM 2008, 318Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 318
  • WuM 2008, 213Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 213
  • ZMR 2008, 524Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 524
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.03.2008

Rauchen in Mietwohnungen kann Schadens­ersatzpflichten der Mieter begründenRauchen gehört allerdings grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch

Das Rauchen in einer Mietwohnung kann eine Schaden­ersatzpflicht des Mieters auslösen, wenn durch das Rauchen "Verschlech­te­rungen" der Wohnung verursacht werden, die sich nicht durch Schönheits­reparaturen beseitigen lassen, sondern Instand­setzungs­arbeiten erfordern. Dies hat der Bundes­ge­richthof entschieden. Im vorliegenden Fall wies er allerdings die Klage des Vermieters ab, weil die angeblichen Rauchspuren durch Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie Lackierung von Türen beseitigt werden konnten.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovie­rungs­bedarf zur Folge hat.

Wohnung durch Zigarettenrauch stark in Mitleidenschaft gezogen

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schaden­s­er­satz­an­spruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigaret­ten­geruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Vorinstanzen weisen Schaden­s­er­satzklage des Vermieters ab

Die Vorinstanzen haben einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

BGH: Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch, solange keine Verschlech­terung der Wohnung verursacht wird, die Instand­set­zungs­a­r­beiten notwendig macht

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlech­te­rungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instand­set­zungs­a­r­beiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovie­rungs­bedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schön­heits­re­pa­raturen – auch im Wege formu­la­r­ver­trag­licher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es – wie im entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovie­rungs­pflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.

BGH weist die Klage ab, da im vorliegenden Fall Schön­heits­re­pa­raturen ausreichten

Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schön­heits­re­pa­raturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch der Beklagten bestand deshalb nicht.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 280 Abs. 1, § 538

Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schaden­s­er­satz­pflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlech­te­rungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schön­heits­re­pa­raturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instand­set­zungs­a­r­beiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovie­rungs­bedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).

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