Landgericht Düsseldorf Beschluss08.07.2013
Landgericht Düsseldorf gewährt rauchendem Mieter ProzesskostenhilfeRauchen gehört gemäß Rechtsprechung des BGH zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache
Das Landgericht Düsseldorf hat einem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen starken Rauchens wendet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten.
Amtsgericht weist Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab
Das Amtsgericht hat den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen beim Landgericht Düsseldorf erhobene sofortige Beschwerde des Mieters hatte Erfolg.
Vermieterin schloss in Kenntnis der starken Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 einen "neuen" Mietvertrag mit dem Mieter
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Bundesgerichtshof zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 - und BGH, Urteil v. 05.03.2008 - VIII ZR 37/07 -). Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden. Zum anderen verstoße die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen "neuen" Mietvertrag geschlossen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online