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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil14.01.2011

Lehrer muss wegen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien empfindliche Gehalts­kür­zungen hinnehmenEntge­gen­ge­brachtes Vertrauen und Ansehen der beamteten Lehrerschaft durch Besitz kinderpor­no­gra­phischer Bilder in der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt

Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Diszi­pli­na­r­ver­fahren die Dienstbezüge eines Lehrers, der auf seinem privaten Computer kinderpor­no­gra­phische Dateien gespeichert hatte, für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Damit kann der Beamte weiter im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben.

Der beklagte Beamte des zugrunde liegenden Falls ist als Studienrat bei der Klägerin, der Freien und Hansestadt Hamburg, beschäftigt und war zuletzt an einer Gesamtschule tätig. Im Jahr 2004 hatte ihn das Amtsgericht Elmshorn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, weil 2002 auf seinem privaten Computer kinderpor­no­gra­phische Dateien gefunden worden waren.

Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht stimmen Amtsenthebung zu – Bundes­ver­wal­tungs­gericht hebt Entscheidung auf

Die Klägerin hatte danach bei dem Verwal­tungs­gericht Hamburg Klage mit dem Ziel erhoben, den Beamten aus dem Beamten­ver­hältnis zu entlassen. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Beamten 2007 entlassen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte diese Entscheidung im Jahr 2008 bestätigt. Auf die Revision des Beamten hin hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im August 2010 das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Verpflichtung als Beamter durch Besitz kinderpor­no­gra­phischer Dateien schuldhaft verletzt

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nun die Entlas­sungs­ent­scheidung aufgehoben und die hier nächstmögliche Disziplinarmaßnahme, die Gehaltskürzung, verhängt. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt, der Beklagt habe sich nach dem Urteil des Amtsgerichts wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften strafbar gemacht. Damit habe er schuldhaft seine Verpflichtung als Beamter verletzt, mit seinem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten (§ 59 Satz 3 HmbBG a. F.). Der Besitz kinderpor­no­gra­phischer Bilder beeinträchtige das Lehrern entge­gen­ge­brachte Vertrauen sowie das Ansehen der beamteten Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich.

Nach Vorgaben des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist im Regelfall Zurückstufung in niedriger besoldetes Amt zu verhängen

Art und Maß der erforderlichen Diszi­pli­n­a­r­maßnahme richteten sich nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außer­dienst­lichen Verhalten des Beamten. Zum Zeitpunkt der Tat des Beamten sei der Besitz kinderpor­no­gra­phischer Schriften - anders als für spätere Taten - nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht gewesen (§ 184 Abs. 5 StGB a. F.). Daher sei bei Lehrern nach den Vorgaben des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts im Regelfall als Diszi­pli­n­a­r­maßnahme die Zurückstufung in ein niedriger besoldetes Amt zu verhängen. Diese sei hier angemessen. Zwar habe das Disziplinarverfahren lange gedauert und der Beamte habe sich vorher nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er sein Fehlverhalten nicht eingesehen und die gespeicherten Dateien enthielten Bilder, die zum Teil besonders schweren Missbrauch von Kindern darstellten. Die Klägerin könne den Beklagten nicht mehr als Lehrer im Unterricht einsetzten.

Kürzung der Bezüge um 20 % für drei Jahre ist höchstzulässige Maßnahme

Da die Zurückstufung aus laufbahn­recht­lichen Gründen ausgeschlossen ist, komme nur die Kürzung der Dienstbezüge in Betracht. Die Kürzung der Bezüge um 20 % für drei Jahre sei die höchstzulässige Maßnahme.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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