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Dokument-Nr. 10133

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Urteil19.08.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG2 C 5.10/ BVerwG2 C 13.10
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 5.10:
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, , 12 Bf 42/08
  • Verwaltungsgericht Hamburg, , 31 D 1031/05
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 13.10:
  • Oberverwaltungsgericht Saarland, , 7 A 323/09
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, , 4 K 2118/07
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil19.08.2010

Kinderpor­no­grafie-Besitz ist für Beamte nicht zwingend Entlas­sungsgrund - auch nicht für LehrerDiszi­pli­n­a­r­maß­nahmen bei kinderpor­no­gra­phischen Dateien im Besitz von Beamten - Angemessene Diszi­pli­n­a­r­maßnahme hängt vom Einzelfall ab

Im hiesigen Fall hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig über Diszi­pli­na­r­kla­ge­ver­fahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpor­no­gra­phische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten.

Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Diszi­pli­na­r­kla­ge­ver­fahren vor den Verwal­tungs­ge­richten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile der Oberver­wal­tungs­ge­richte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachver­halts­auf­klärung und fehlender Maßnah­me­be­messung aufgehoben und die Sachen an die Oberver­wal­tungs­ge­richte zurückverwiesen.

Besitzer kinderpor­no­gra­phischer Dateien tragen zum Missbrauch von Kindern bei

Außer­dienst­liches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamten­rechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpor­no­gra­phischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindes­miss­brauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.

Strafrecht sieht bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe vor - Diszi­pli­narrecht hingegen kaum mehr als eine Gehaltskürzung

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außer­ge­richtliche Verhalten nur das Ansehen des Berufs­be­am­tentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpor­no­pra­phischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Diszi­pli­narrecht ein Bewer­tungs­rahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.

Entfernung vom Dienst nur unter besonderen Umständen

Hat das außer­dienstliche Fehlverhalten - wie z. B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verant­wor­tungs­be­wusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrau­ens­be­ein­träch­tigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außer­dienstliche Besitz kinderpor­no­gra­phischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.

Quelle: Bundesverwaltunsgericht/ ra-online

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