Dokument-Nr. 10133
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- Oberverwaltungsgericht Hamburg, , 12 Bf 42/08
- Verwaltungsgericht Hamburg, , 31 D 1031/05
- Oberverwaltungsgericht Saarland, , 7 A 323/09
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, , 4 K 2118/07
Bundesverwaltungsgericht Urteil19.08.2010
Kinderpornografie-Besitz ist für Beamte nicht zwingend Entlassungsgrund - auch nicht für LehrerDisziplinarmaßnahmen bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten - Angemessene Disziplinarmaßnahme hängt vom Einzelfall ab
Im hiesigen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten.
Die Beamten - ein Studienrat und ein Zollinspektor - waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlender Maßnahmebemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.
Besitzer kinderpornographischer Dateien tragen zum Missbrauch von Kindern bei
Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.
Strafrecht sieht bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe vor - Disziplinarrecht hingegen kaum mehr als eine Gehaltskürzung
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außergerichtliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornopraphischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.
Entfernung vom Dienst nur unter besonderen Umständen
Hat das außerdienstliche Fehlverhalten - wie z. B. bei einem Lehrer - einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2010
Quelle: Bundesverwaltunsgericht/ ra-online
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