Dokument-Nr. 2085
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.03.2006
Aberkennung der Lehrerpension bei Besitz von Kinderpornos
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat einem ehemaligen Lehrer, der sich Kinderpornos beschafft hatte, das Ruhegehalt aberkannt.
Ein ehemaliger Lehrer einer Berliner Grundschule hatte in seiner Wohnung 441 kinderpornografische Bilder aus dem Internet teils ausgedruckt und teils auf Disketten gespeichert. Der Lehrer war nach Bekanntwerden dieses Verhaltens aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hatte ihn im Jahr 2000 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde inzwischen erlassen. Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht ihm nunmehr das Ruhegehalt aberkannt.
Nach Auffassung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts sind Lehrer, die sich in ihrer Freizeit über das Internet Kinderpornos beschaffen und diese ausdrucken oder speichern, in aller Regel aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie machten sich nicht nur strafbar, sondern begingen zugleich ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Ihr Verhalten sei sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich. Es stehe dem Erziehungsauftrag eines Lehrers diametral entgegen und mache ihn für den Schuldienst regelmäßig untragbar. Befinde ein Lehrer sich nicht mehr im Dienst, komme als Disziplinarmaßnahme nur die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts - die in der Vergangenheit bereits im Fall eines BGS-Beamten und eines Verwaltungsbeamten bei Besitz von Kinderpornos auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie im November 2005 im Fall eines Gymnasiallehrers auf Dienstentfernung entschieden hatte - hat sich damit in der disziplinarrechtlichen Bewertung des Besitzes kinderpornografischer Bilder bei Lehrern entsprechenden Entscheidungen der Disziplinar-Obergerichte von Niedersachsen, Baden-Württemberg und Bayern angeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des VG Berlin vom 15.03.2006
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