24.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil02.03.2006

Aberkennung der Lehrerpension bei Besitz von Kinderpornos

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat einem ehemaligen Lehrer, der sich Kinderpornos beschafft hatte, das Ruhegehalt aberkannt.

Ein ehemaliger Lehrer einer Berliner Grundschule hatte in seiner Wohnung 441 kinderpor­no­gra­fische Bilder aus dem Internet teils ausgedruckt und teils auf Disketten gespeichert. Der Lehrer war nach Bekanntwerden dieses Verhaltens aus gesund­heit­lichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hatte ihn im Jahr 2000 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde inzwischen erlassen. Im Diszi­pli­na­r­ver­fahren hat das Verwal­tungs­gericht ihm nunmehr das Ruhegehalt aberkannt.

Nach Auffassung der Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts sind Lehrer, die sich in ihrer Freizeit über das Internet Kinderpornos beschaffen und diese ausdrucken oder speichern, in aller Regel aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie machten sich nicht nur strafbar, sondern begingen zugleich ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Ihr Verhalten sei sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und besonders verwerflich. Es stehe dem Erzie­hungs­auftrag eines Lehrers diametral entgegen und mache ihn für den Schuldienst regelmäßig untragbar. Befinde ein Lehrer sich nicht mehr im Dienst, komme als Diszi­pli­n­a­r­maßnahme nur die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts - die in der Vergangenheit bereits im Fall eines BGS-Beamten und eines Verwal­tungs­beamten bei Besitz von Kinderpornos auf Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis sowie im November 2005 im Fall eines Gymna­si­a­l­lehrers auf Diens­tent­fernung entschieden hatte - hat sich damit in der diszi­pli­nar­recht­lichen Bewertung des Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Bilder bei Lehrern entsprechenden Entscheidungen der Disziplinar-Obergerichte von Niedersachsen, Baden-Württemberg und Bayern angeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des VG Berlin vom 15.03.2006

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