24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.07.2007

Lehrer zu Recht wegen Kinderpor­no­grafie entlassenErheblicher Charaktermangel rechtfertigt Dienstenthebung

Ein beamteter Lehrer, der sich über seinen privaten Computer Dateien mit kinderpor­no­gra­fischem Inhalt verschafft und per E-Mail an Dritte weitergeleitet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Diszi­pli­nar­sachen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahre 1972 geborene Beklagte steht als beamteter Lehrer im Dienst des klagenden Landes. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume konnten ein PC und zwei CD’s mit kinderpor­no­gra­fischem Inhalt sichergestellt werden. Die straf­recht­lichen Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte wenigstens 163 Bilddateien besaß, die den sexuellen Missbrauch von erheblich unter 14 Jahre alten Kindern zeigten. Darüber hinaus hatte er über bereits gelöschte Postfächer per E-Mail mindestens 245 kinderpor­no­gra­fische Bilder erhalten sowie zu Tauschzwecken 193 kinderpor­no­gra­fische Dateien versandt. Wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Schriften wurde der Beklagte deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60,-- € verurteilt. Daraufhin enthob ihn das Land Rheinland-Pfalz vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge an und reichte Klage auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ein. Das Verwal­tungs­gericht gab dieser Klage statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung des Beklagten zurück.

Der Beklagte habe sich in einem Kreis von Internet-Benutzern befunden, die untereinander kinderpor­no­gra­fische Bilder ausgetauscht hätten. Ihm könne bereits wegen der hohen Zahl der bei ihm gefundenen Bilder und des Ergebnisses der straf­recht­lichen Ermittlungen nicht geglaubt werden, der Inhalt der Anhänge der von ihm empfangenen und versandten E-Mails sowie der auf den CD's gespeicherten Dateien seien ihm nicht bekannt gewesen. Außerdem habe er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert.

Das Verhalten des Beklagten sei als schwere Dienst­pflicht­ver­letzung zu bewerten. Die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz von Kindern dienten, gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers. Ein Verstoß hiergegen, insbesondere in dem hier festgestellten Ausmaß, offenbare einen erheblichen Charaktermangel. Milde­rungs­gründe lägen nicht vor, da sich die intensive Teilnahme am "Markt" für Kinderpor­no­grafie nicht als einmalige persön­lich­keits­fremde Gelegenheitstat darstelle. Das Dienstvergehen habe zu einem endgültigen Vertrau­ens­verlust des Dienstherrn geführt, so dass der Beklagte aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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