21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15100

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Urteil18.07.2012BundesgerichtshofXII ZR 97/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2012, 329Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2012, Seite: 329
  • GE 2012, 1310Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1310
  • GuT 2012, 356Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2012, Seite: 356
  • MDR 2012, 1152Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1152
  • MietRB 2012, 317Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 317
  • NJW 2012, 3173Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3173
  • NJW-Spezial 2012, 705Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 705
  • NZM 2012, 726Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 726
  • WuM 2012, 550Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 550
  • ZMR 2012, 940Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 940
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil15.11.2007, 12 O 257/07
  • Kammergericht Berlin, Urteil28.05.2009, 22 U 177/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.07.2012

Gewerberäume: Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Flächen rechtfertigt eine MietminderungMinde­rungs­betrag bemisst sich nach der Differenz der Fläche­n­ab­weichung und dem Gebrauchswert der Flächen

Weicht die vertraglich zugesicherte Fläche von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dies einen Grund für eine Mietminderung dar. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich unter Beachtung des Gebrauchswerts der Fläche nach der Differenz der Fläche­n­ab­weichung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch einen Mietvertrag Geschäftsräume vermietet. Dazu gehörten neben einen Laden (ca. 87 qm) auch Kellerräume (ca. 110 qm). In dem Vertrag hieß es, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart galt. Tatsächlich betrug die Fläche des Ladens 85,68 qm und die des Kellers 53,93 qm. Was eine Gesamtfläche von nur 139,61 qm ergab. Aufgrund der geringen Fläche minderte der Mieter seine Miete und verlangte Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Da der Vermieter sich weigerte zu zahlen, erhob der Mieter Klage. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Die Berufung des Vermieters vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos. Er legte daher Revision ein.

Minderungsrecht bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe wegen der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Der BGH habe bereits in früheren Urteilen hinsichtlich von Wohnraum­miet­ver­trägen ein solches Recht zur Minderung anerkannt. Da die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche von der tatsächlichen Fläche einen Mangel der Mietsache darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03, BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 und BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VIII ZR 306/09). Dies gelte auch für die Miete von Geschäftsräumen (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - XII ZR 254/01). Zudem müsse der Mieter nicht nachweisen, dass durch die Flächen­dif­ferenz die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei.

Flächenangabe war vertraglich vereinbart

Im vorliegenden Fall haben nach Ansicht des BGH die Flächenangaben nicht nur der Beschreibung des Mietobjekts gedient. Vielmehr sei sie vertraglich vereinbart worden. Dies habe sich aus dem Mietvertrag ergeben, in dem es ausdrücklich hieß, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart gelte. Die Circa-Angabe habe der Mietminderung auch nicht entge­gen­ge­standen, da die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadrat­me­terzahl gelegen habe. Außerdem sei es nicht darauf angekommen, in welcher Weise der Mieter die betreffende Fläche nutzen wollte und in welchem Umfang er konkret beeinträchtigt gewesen sei.

Gebrauchswert des Kellers war bei der Minderungsquote zu berücksichtigen

Das Kammergericht hatte den Minde­rungs­betrag entsprechend der Differenz der Flächenabweichung auf rund 29 % festgelegt, so der BGH weiter. Dies sei grundsätzlich eine zulässige Berech­nungs­methode gewesen. Das Kammergericht habe jedoch den geringeren Gebrauchswert der Kellerräume nicht berücksichtigt. Hier sei nämlich zu beachten gewesen, dass die Fläche­n­ab­weichung sich ganz überwiegend auf die Kellerräume bezogen habe. Eine Gleichsetzung der Kellerfläche mit der Fläche des Ladenlokals wäre aber allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Kellerräume hinsichtlich ihrer Nutzung mit dem hauptsächlichen vertraglichen Nutzungszwecks gleichwertig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2009 - VIII ZR 275/08). Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Kellerräume seien laut Mietvertrag als Lager gemietet worden. Daher haben sie gegenüber der Ladenfläche einen deutlich niedrigeren Gebrauchswert aufgewiesen. Eine Gleichsetzung habe sich daher verboten.

Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen

Der Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen. Dieses habe feststellen müssen, wie hoch der Gebrauchswert der Kellerfläche gewesen sei. Nur so könne der Minde­rungs­betrag beziffert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 536

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäfts­raummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).

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