27.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
27.10.2025 
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 35507

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil08.05.2025

Kein Anspruch auf Ersatz von Rechts­an­walts­kosten bei vorschneller Beauftragung eines RechtsanwaltsGrundsatz der Schadens­min­de­rungs­pflicht nach § 254 BGB

Wer bei einem Streit mit einem anderen sofort einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit einschaltet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten, wenn die Einschaltung des Anwalts nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen ist und der Grundsatz der Schadens­min­de­rungs­pflicht nach § 254 BGB nicht eingehalten worden ist. Dies macht der vorliegende Fall des Amtsgerichts München deutlich.

Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 €. 6.000 € zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechts­an­walts­kosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 €. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:

„[Es] besteht vorliegend keine Anspruchs­grundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Haupt­leis­tungs­pflicht, so dass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außer­ge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. […]

Zwar mag die streit­ge­gen­ständliche Email des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Neben­pflicht­ver­letzung […] ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung […] bezog sich diese Email nicht auf die streit­ge­gen­ständliche Vertrags­be­ziehung der Parteien (der Kaufvertrag […]), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finan­zie­rungs­ge­schäft des Klägers mit der [Bank des Herstellers].[…]

Auch wenn man vorliegend eine Neben­pflicht­ver­letzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. […] Aus dem Grundsatz der Schadens­min­de­rungs­pflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kosten­pflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darle­hens­geberin das Problem zu lösen. […]

[Der] Kläger [hat] bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Kläger­ver­tretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streit­ge­gen­ständ­lichen Email. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutsch­kenntnisse verfügt. Fehlende Sprach­kenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35507

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI