Amtsgericht München Urteil08.05.2025
Kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bei vorschneller Beauftragung eines RechtsanwaltsGrundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
Wer bei einem Streit mit einem anderen sofort einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit einschaltet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn die Einschaltung des Anwalts nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen ist und der Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht eingehalten worden ist. Dies macht der vorliegende Fall des Amtsgerichts München deutlich.
Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 €. 6.000 € zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.
Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.
Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 €. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2025 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„[Es] besteht vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, so dass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. […]
Zwar mag die streitgegenständliche Email des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung […] ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung […] bezog sich diese Email nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien (der Kaufvertrag […]), sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der [Bank des Herstellers].[…]
Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. […] Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. […]
[Der] Kläger [hat] bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen Email. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2025
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)