18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10542

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Urteil10.11.2010BundesgerichtshofVIII ZR 306/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 7Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 7
  • GE 2011, 49Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 49
  • JZ 2011, 588Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2011, Seite: 588
  • MDR 2011, 20Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 20
  • MietRB 2011, 36Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 36
  • NJW 2011, 220Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 220
  • NJW-Spezial 2011, 65Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 65
  • NZM 2011, 70Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 70
  • WuM 2011, 11Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 11
  • ZMR 2011, 205Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 205
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Potsdam, Urteil06.10.2008, 24 C 293/07
  • Landgericht Potsdam, Urteil29.10.2009, 11 S 200/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.11.2010

BGH: Keine Mietminderung wegen Flächen­unter­schreitung bei fehlender Verbindlichkeit12 m² kleinere Wohnfläche - trotzdem nicht zur Mietminderung berechtigt

Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadrat­me­terzahl nicht zur Festlegung des Mietge­gen­standes dient. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:

"Vermietet werden .... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietge­gen­standes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."

Mieterin (Beklagte) beruft sich auf Mietminderung wegen Flächen­un­ter­schreitung

Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390,- € zuzüglich eines Betrie­bs­kos­ten­vor­schusses von 110,- €. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und eine Nachforderung aus der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2006. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächen­un­ter­schreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.

Amtsgericht sah vorliegend einen Mietmangel - Landgericht nicht

Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in geringer Höhe stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat auf die Berufung der Klägerin eine Mietminderung wegen Wohnflä­chen­un­ter­schreitung verneint und die Beklagte zu weitergehender Zahlung verurteilt.

BGH gibt Vermieter Recht - Kein Mietmangel - Fläche war nicht verbindlich

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertrags­ge­staltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflä­che­n­ab­weichung um mehr als 10 % nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -, BGH, Urteil v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 -), weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht - wie dies sonst regelmäßig der Fall ist - als verbindliche Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung anzusehen ist.

BGH: Quadrat­me­terzahl sollte ausdrücklich nicht Mietgegenstand sein

Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadrat­me­terzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangel­be­gründete Flächenabweichung vor.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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