Dokument-Nr. 10542
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- DWW 2011, 7Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 7
- GE 2011, 49Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 49
- JZ 2011, 588Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2011, Seite: 588
- MDR 2011, 20Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 20
- MietRB 2011, 36Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 36
- NJW 2011, 220Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 220
- NJW-Spezial 2011, 65Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 65
- NZM 2011, 70Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 70
- WuM 2011, 11Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 11
- ZMR 2011, 205Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 205
- Amtsgericht Potsdam, Urteil06.10.2008, 24 C 293/07
- Landgericht Potsdam, Urteil29.10.2009, 11 S 200/08
- BGH: Flächenunterschreitung berechtigt auch bei möbliert vermieteter Wohnung zur MietminderungBundesgerichtshof, Urteil02.03.2011, VIII ZR 209/10
- Mietminderung wegen Flächenabweichung: Angabe der Mietfläche im Mietvertrag muss der Festlegung der Sollbeschaffenheit dienenOberlandesgericht Dresden, Urteil21.10.2020, 5 U 1257/20
- Mit Einzug in Wohnung erhält Mieter keine Kenntnis von WohnflächenabweichungBundesgerichtshof, Beschluss17.10.2023, VIII ZR 61/23
Bundesgerichtshof Urteil10.11.2010
BGH: Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei fehlender Verbindlichkeit12 m² kleinere Wohnfläche - trotzdem nicht zur Mietminderung berechtigt
Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:
"Vermietet werden .... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."
Mieterin (Beklagte) beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung
Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390,- € zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110,- €. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.
Amtsgericht sah vorliegend einen Mietmangel - Landgericht nicht
Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in geringer Höhe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin eine Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung verneint und die Beklagte zu weitergehender Zahlung verurteilt.
BGH gibt Vermieter Recht - Kein Mietmangel - Fläche war nicht verbindlich
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -, BGH, Urteil v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 -), weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht - wie dies sonst regelmäßig der Fall ist - als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist.
BGH: Quadratmeterzahl sollte ausdrücklich nicht Mietgegenstand sein
Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründete Flächenabweichung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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