03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34097

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Beschluss17.10.2023BundesgerichtshofVIII ZR 61/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2024, 281Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 281
  • WuM 2024, 135Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 135
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil30.09.2022, 202 C 74/21
  • Landgericht Bonn, Urteil23.02.2023, 6 S 92/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2023

Mit Einzug in Wohnung erhält Mieter keine Kenntnis von Wohn­flächen­abweichungKeine Pflicht zum Vermessen der Wohnung nach Einzug

Mit dem Einzug in die Wohnung erhält ein Mieter regelmäßig keine Kenntnis von der Wohn­flächen­abweichung. Es besteht auch keine Pflicht für den Mieter nach dem Einzug die Wohnung zu vermessen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 bezog eine Mieterin ihre neue Wohnung in Bonn. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung 49,18 qm groß sein. Eine von der Mieterin im April 2021 veranlasste Vermessung der Wohnung ergab jedoch eine Wohnungsgröße von nur 42,64 qm. Aufgrund dieser Wohnflächenabweichung klagte die Mieterin auf Rückzahlung überzahlter Miete seit April 2014. Die Vermieterin wehrte sich gegen die Klage unter anderem mit der Begründung, die Mieterin hätte die Wohnflä­che­n­ab­weichung mit Einzug bemerken müssen. Jedenfalls hätte sie die Wohnung vermessen müssen. Daher sei der Rückzah­lungs­an­spruch für den Zeitraum bis 2017 verjährt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bonn gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Keine Verjährung des Rückzah­lungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB der Rückzah­lungs­an­spruch wegen überzahlter Miete für den Zeitraum von April 2014 zu. Der Anspruch sei für den Zeitraum bis 2017 nicht verjährt. Zwar unterliege der Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjäh­rungsfrist aus § 195 BGB. Jedoch beginne die Frist erst mit Kenntnis der Anspruch begründenden Umstände.

Keine Kenntnis von Wohnflä­che­n­ab­weichung durch Einzug in Wohnung

Eine konkrete Kenntnis der Mieterin von sämtlichen in die Wohnflä­chen­be­rechnung einzustellenden Maßen ergebe sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs jedenfalls nicht ohne Weiteres durch den Bezug der Wohnung. Es sei nicht typisch, dass bei Bezug einer Wohnung üblicherweise sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden. Allein durch Nutzung vermittelte optische Eindruck oder das Ausmessen einzelner Wände vermittele dem Mieter keine Kenntnis sämtlicher für eine Wohnflä­chen­be­rechnung erforderlichen Tatsachen. Kenntnis der Mieterin könne daher erst mit der von ihr veranlassten Vermessung im April 2021 angenommen werden.

Keine Pflicht zum Vermessen der Wohnung nach Einzug

Es liege auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Wohnflä­che­n­ab­weichung vor, so der Bundes­ge­richtshof. Ein Mieter sei nämlich nicht verpflichtet, anlässlich des Bezugs der Wohnung diese vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflä­chen­angabe zu überprüfen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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