18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7790

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Urteil29.04.2009BundesgerichtshofVIII ZR 142/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 709Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 709
  • MDR 2009, 793Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 793
  • NJW 2009, 2297Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2297
  • NZM 2009, 431Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 431
  • WuM 2009, 349Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 349
  • ZMR 2009, 681Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 681
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Michelstadt, Urteil29.11.2007, 1 C 825/05
  • Landgericht Darmstadt, Urteil30.04.2008, 7 S 2/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.04.2009

BGH: Mieter kann bei erheblicher Wohn­flächen­abweichung den Wohnraum­miet­vertrag fristlos kündigenTatsächliche Wohnfläche war über 20 % kleiner

Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit "ca. 100 m²" vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.

Vereinbarte Wohnfläche weicht um über 20 % von tatsächlicher Wohnfläche ab

Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens, wonach die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt und der Widerklage in Höhe von 1.600,85 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungs­gericht die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.

Tatbestand der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben

Der Bundes­ge­richtshof hat ausgeführt, dass mit einer Wohnflä­che­n­ab­weichung von 22,63 % ein Mangel gegeben ist, der zur Folge hat, dass den Klägern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gegeben sind. Eine fristlose Kündigung erfordert - entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts - nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht mehr zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Bei diesen Kündi­gungs­gründen handelt es sich um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.

Allerdings kann das Recht zur außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass für eine fristlose Kündigung zu nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände waren den Feststellungen des Berufungs­ge­richts jedoch nicht zu entnehmen.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 543

Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.

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