Dokument-Nr. 14640
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- BGH: Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei fehlender VerbindlichkeitBundesgerichtshof, Urteil10.11.2010, VIII ZR 306/09
- BGH: Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung den Wohnraummietvertrag fristlos kündigenBundesgerichtshof, Urteil29.04.2009, VIII ZR 142/08
- Begriff der "Wohn/Nutzfläche" umfasst auch mitvermietete KellerräumeLandgericht Saarbrücken, Urteil23.06.2022, 10 S 136/21
Amtsgericht Bonn Urteil18.04.2012
AG Bonn zum Einbezug eines zu Wohnzwecken genutzten Hausflurs in die WohnflächenberechnungHausflur wird grundsätzlich unberücksichtigt gelassen
Wird der Hausflur in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt, so ist er in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen. Dies hat das Amtsgerichts Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Mietwohnung die Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Miete. Der Mieter begründete dies damit, dass der Vermieter die zur Verfügung stehende Wohnfläche als zu hoch berechnete. Dem stellte sich der Vermieter entgegen. Denn dadurch, dass der Mieter den von dem allgemeinen Hausflur getrennten Flur zu Wohnzwecken nutzte, sei dieser in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen. Der separate Flur war von dem eigentlichen Hausflur durch eine Tür getrennt. Diese war abschließbar und deren Schlüssel besaßen lediglich der Mieter und die Bewohner einer weiteren Wohnung. Der Mieter stellte im Flur verschiedene Schränke und Kommoden auf. Zudem stand des Öfteren die Hauseingangstür auf bzw. war mit einem Vorhang versehen.
Rückzahlungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß §§ 536, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Ein Mangel der Mietsache in Form einer erheblichen Wohnflächenabweichung habe nicht vorgelegen, da der separate Flur zu berücksichtigen sei. Zwar bleiben Hausflure üblicherweise überwiegend unberücksichtigt, im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht aber eine Ausnahme von dieser Regel für angemessen.
Nutzung des Flurs zu Wohnzwecken
Zum einen sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass der Flur nicht öffentlich zugänglich war. Zum anderen habe der Mieter durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht, dass er den Flur als Teil seiner Wohnung ansah. Er habe die räumliche Trennung durch das Offenlassen der Wohnungstür aufgehoben und den Flur durch das Aufstellen von Möbeln in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb).
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