18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11213

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Urteil02.03.2011BundesgerichtshofVIII ZR 209/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 542Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 542
  • IMR 2011, 175Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 175
  • MDR 2011, 474Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 474
  • MietRB 2011, 137Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 137
  • NJW 2011, 1282Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1282
  • NJW-RR 2011, 1281Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1281
  • NJW-Spezial 2011, 321Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 321
  • NZM 2011, 309Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 309
  • WuM 2011, 213Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 213
  • ZMR 2011, 542Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 542
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil17.12.2009, 211 C 334/09
  • Landgericht Berlin, Urteil13.07.2010, 65 S 28/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.03.2011

BGH: Flächen­un­ter­schreitung berechtigt auch bei möbliert vermieteter Wohnung zur MietminderungWohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart

Weicht bei einer Mietwohnung die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % ab, ist der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer Minderung der Miete berechtigt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 Euro, hinzu kommen ein Heizkos­ten­vor­schuss von 15 Euro und ein Strom­kos­ten­vor­schuss von 25 Euro. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 Euro. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 Euro gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Diffe­renz­be­trages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

BGH bejaht Mietminderung aufgrund deutlicher Flächen­un­ter­schreitung

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflä­chen­un­ter­schreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushalts­führung benötigten Einrich­tungs­ge­gen­stände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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