Bundesgerichtshof Urteil02.03.2011
BGH: Flächenunterschreitung berechtigt auch bei möbliert vermieteter Wohnung zur MietminderungWohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart
Weicht bei einer Mietwohnung die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % ab, ist der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer Minderung der Miete berechtigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 Euro, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 Euro und ein Stromkostenvorschuss von 25 Euro. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 Euro. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 Euro gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
BGH bejaht Mietminderung aufgrund deutlicher Flächenunterschreitung
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online