21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2540

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Urteil24.03.2004BundesgerichtshofVIII ZR 295/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2004, 1553Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 1553
  • GE 2004, 682Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 682
  • IBR 2005, 1021Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2005, Seite: 1021
  • MDR 2004, 933Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 933
  • NJW 2004, 1947Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1947
  • NZM 2004, 453Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 453
  • WuM 2004, 336Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 336
  • ZMR 2004, 495Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2004, Seite: 495
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bersenbrück,
  • Landgericht Osnabrück,
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.03.2004

BGH: 10 % kleinere Wohnfläche ist ein erheblicher MietmangelMieter darf Miete mindern

Wenn die Wohnung 10 % kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, handelt es sich grundsätzlich um einen Mietmangel. Der Mieter kann dann die Miete mindern. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im entschiedenen Fall hieß es in § 1 des Mietvertrags: "Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart". Anlässlich einer Neuberechnung der Wohnfläche unter Berück­sich­tigung der vorhandenen Dachschrägen und einer hälftigen Anrechnung des überdachten Teils der Terrasse stellte sich heraus, dass die Wohnfläche nur 106 Quadratmeter betrug.

Da die Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche mehr als 10 % betrage, sei diese Abweichung erheblich, führte der Bundes­ge­richtshof aus. Bei einem solchen erheblichen Flächenmangel spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächen­dif­ferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.

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