14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8471

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Urteil16.09.2009BundesgerichtshofVIII ZR 275/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1425Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1425
  • MietRB 2009, 347Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2009, Seite: 347
  • NJW 2009, 3421Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3421
  • NJW-Spezial 2009, 723Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 723
  • NZM 2009, 814Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 814
  • WuM 2009, 661Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 661
  • ZMR 2010, 101Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 101
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil12.03.2008, 414 C 28869/07
  • Landgericht München I, Urteil08.10.2008, 14 S 5934/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2009

BGH zur Wohnflä­chen­be­rechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungs­be­schränkungNutzbarkeit der Räume ist nicht eingeschränkt

Die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen Nutzungs­be­schrän­kungen unterliegen, ist dennoch in die Wohnfläche einzurechnen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Kläger waren von Januar 1989 bis Dezember 2007 Mieter eines Einfa­mi­li­en­hauses der Beklagten in München. Nach § 1 des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 129,4 m². Im Dachgeschoss befinden sich Räume, die von den Klägern bis etwa 2005 als Wohnraum genutzt wurden. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwendenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 m² und weiche somit um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche ab.

Kläger verlangen Rückzahlung überzahlter Mieten

Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 3.384 € sowie die Feststellung begehrt, dass sie ab November 2007 nur zur Zahlung einer Miete in Höhe von 372,13 € zuzüglich Betriebskosten verpflichtet sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Öffentlich-rechtliche Nutzungs­be­schränkung berechtigen nicht zur Mietminderung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche ausscheidet. Das Berufungs­gericht hat zu Recht die auf die ausgebauten Räume im Dachgeschoss entfallende Fläche bei der Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche berücksichtigt. Es ist im Rahmen der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages rechts­feh­lerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Räume im Dachgeschoss zu Wohnzwecken, also als Wohnraum vermietet wurden. Das Berufungs­gericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige öffentlich-rechtliche Nutzungs­be­schrän­kungen die Kläger nicht zur Minderung berechtigen, weil die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreiten der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt war. Die Revision der Kläger hatte daher keinen Erfolg.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1

a) Öffentlich-rechtliche Nutzungs­be­schrän­kungen vermieteter Wohnräume berechtigen den Mieter nicht zur Mietminderung, wenn deren Nutzbarkeit mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.

b) Haben die Parteien eine bestimmte Wohnfläche als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart, sind die Flächen von Räumen, die nach dem Vertrag zu Wohnzwecken vermietet sind (hier: ausgebautes Dachgeschoss), bei der Wohnflä­che­n­er­mittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächen­be­rechnung nach den Bestimmungen der Zweiten Berech­nungs­ver­ordnung als Wohnraum anzurechen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).

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