Bundesgerichtshof Urteil04.05.2005
BGH zur Flächenabweichung im GewerberaummietvertragMinderfläche von 10 % stellt einen erheblichen Mangel dar
Liegt die tatsächliche Mietfläche von Geschäftsräumen um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel kann den Mieter, je nach Einzelfall, auch dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos aufzukündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Somit gilt für Mietverträge über Geschäftsräume das gleiche wie für Wohnraummietobjekte (BGH, Urt. v. 24.04.2004, Az. VIII ZR 133/03). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Gewerberäume zum Betreiben eines Schreibwarengeschäftes angemietet, die laut Mietvertrag aus "ca. 100 qm Verkaufsfläche im Erdgeschoss" und "ca. 20 qm Nebenflächen im ersten Obergeschoss" bestehen sollten. Die Mieterin stellte fest, dass die Fläche des Verkaufsraumes um ca. 10 Prozent und die der Nebenräume um ca. 50 Prozent geringer war als im Mietvertrag vereinbart.
Als sich die beklagte Vermieterin außer Stande zeigte, das Mietobjekt durch Umbau in vereinbarter Größe bereitzustellen, kündigte die Klägerin den Mietvertrag, verlangte Schadenersatz aus entgangenem Gewinn, hilfsweise Ersatz von Maklerkosten sowie Ersatz für bereits getätigte Einbaumaßnahmen am Mietobjekt. Der BGH entschied zu Gunsten der Wirksamkeit der Kündigung und der Forderung nach Schadenersatz. Die Flächenabweichungen seien eine zur "Kündigung berechtigende erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2005
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 542 a.F.
a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947).
b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden.