03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1530

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Urteil04.05.2005BundesgerichtshofXII ZR 254/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 861Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 861
  • GuT 2005, 163Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2005, Seite: 163
  • IBR 2005, 643Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2005, Seite: 643
  • MDR 2005, 975Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 975
  • NJW 2005, 2152Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2152
  • NZM 2005, 500Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 500
  • ZMR 2005, 612Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 612
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Oldenburg,
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil17.09.2001
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.05.2005

BGH zur Fläche­n­ab­weichung im Gewer­be­raum­miet­vertragMinderfläche von 10 % stellt einen erheblichen Mangel dar

Liegt die tatsächliche Mietfläche von Geschäftsräumen um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel kann den Mieter, je nach Einzelfall, auch dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos aufzukündigen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Somit gilt für Mietverträge über Geschäftsräume das gleiche wie für Wohnraum­mie­t­objekte (BGH, Urt. v. 24.04.2004, Az. VIII ZR 133/03). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Gewerberäume zum Betreiben eines Schreib­wa­ren­ge­schäftes angemietet, die laut Mietvertrag aus "ca. 100 qm Verkaufsfläche im Erdgeschoss" und "ca. 20 qm Nebenflächen im ersten Obergeschoss" bestehen sollten. Die Mieterin stellte fest, dass die Fläche des Verkaufsraumes um ca. 10 Prozent und die der Nebenräume um ca. 50 Prozent geringer war als im Mietvertrag vereinbart.

Als sich die beklagte Vermieterin außer Stande zeigte, das Mietobjekt durch Umbau in vereinbarter Größe bereitzustellen, kündigte die Klägerin den Mietvertrag, verlangte Schadenersatz aus entgangenem Gewinn, hilfsweise Ersatz von Maklerkosten sowie Ersatz für bereits getätigte Einbaumaßnahmen am Mietobjekt. Der BGH entschied zu Gunsten der Wirksamkeit der Kündigung und der Forderung nach Schadenersatz. Die Fläche­n­ab­wei­chungen seien eine zur "Kündigung berechtigende erhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung".

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 542 a.F.

a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947).

b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beein­träch­tigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden.

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