18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20792

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Beschluss01.07.2014Oberlandesgericht Dresden5 U 1890/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1069Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1069
  • MietRB 2014, 324Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 324
  • NJW-RR 2015, 141Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 141
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Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil22.10.2013, 1 O 1237/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss01.07.2014

Bei Vereinbarung einer Quadrat­me­termiete führt Fläche­n­ab­weichung zur Reduzierung des MietzinsesMieter kann zu viel gezahlte Miete zurückfordern

Vereinbaren die Miet­vertrags­parteien, dass die Miete auf Basis der Nutzfläche berechnet werden soll, so liegt eine Quadrat­me­termiete vor. Weicht in einem solchen Fall die tatsächliche von der vereinbarten Nutzfläche ab, so kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut dem Mietvertrag schuldete der Mieter eines Seniorenwohn- und -pflegeheims einen Mietzins, der auf Basis der Nutzfläche errechnet wurde. Nach dem Mietvertrag wurde die Nutzfläche von ca. 1.450 qm mit einem bestimmten Geldbetrag multipliziert, der die pro Quadratmeter zu zahlende Miete darstellte. Nachträglich erfuhr jedoch der Mieter, dass die vereinbarte Nutzfläche von der tatsächlichen Nutzfläche abwich. Die Wohnfläche betrug nämlich nur ca. 1.334 qm. Der Mieter verlangte daraufhin die überzahlte Miete zurück. Da der Vermieter der Rückzah­lungs­auf­for­derung nicht nachkam, erhob der Mieter Klage. Das Landgericht Chemnitz gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete bejaht

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Aus Sicht des Gerichts haben die Mietver­trags­parteien eine echte Quadratmetermiete vereinbart, bei welcher die Mietfläche Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Miete darstellt. Da die vereinbarte Nutzfläche aber von der tatsächlichen Nutzfläche abgewichen sei, habe ein Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Miete bestanden. Denn der Vermieter habe sich in einem solchen Fall ungerecht­fertigt bereichert.

Bei fehlender Quadrat­me­termiete begründet Fläche­n­ab­weichung Recht zur Mietminderung

Das Oberlan­des­gericht verwies zudem darauf, dass bei fehlendem Vorliegen einer echten Quadrat­me­termiete eine für den Mieter nachteilige Flächenabweichung ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB begründet. Wird nämlich die Miete nach dem Mietvertrag auf Grundlage der Mietfläche berechnet, so stelle jede Fläche­n­ab­weichung zu Lasten des Mieters einen erheblichen Mangel dar. Auf eine mindestens 10 prozentige Fläche­n­ab­weichung komme es in einem solchen Fall nicht an.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 141/rb)

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