21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss23.05.2011

BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Siche­rungs­ver­wahrung gegen höchst­ge­fährliche, psychisch gestörte StraftäterAnordnung zur fortdauernden Unterbringung bei hochgradiger Gefahr des Straftäters zulässig

In der Siche­rungs­ver­wahrung Untergebrachte dürfen aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Geset­zes­ver­schärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unter­brin­gungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Siche­rungs­ver­wahrung belassen werden, wenn von ihnen eine hinreichend konkretisierte hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexua­l­ver­brechen ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Durch Vorlagen von Oberlan­des­ge­richten ist der Bundes­ge­richtshof mit der Frage befasst worden, ob erstmals in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Geset­zes­ver­schärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unter­brin­gungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Siche­rungs­ver­wahrung belassen werden dürfen oder als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 nach zehn Jahren ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.

Strafsenate des BGH sind unter­schied­licher Auffassung hinsichtlich unbedingter Entlassung von Straftätern

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte eine Pflicht zur unbedingten Entlassung mit Beschluss vom 9. November 2010 verneint, dies allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexua­l­ver­brechen des Untergebrachten. Er hatte bei den anderen Strafsenaten des Bundes­ge­richtshofs angefragt, ob dieser Auffassung zugestimmt oder an entge­gen­ste­hender Rechtsprechung des 4. Strafsenats festgehalten werde. Die Anfrage war von den anderen Strafsenaten unterschiedlich beantwortet worden.

BVerfG erklärt rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung bei Gefahr zulässig

Nunmehr hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 grundlegend über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Siche­rungs­ver­wahrung entschieden. Mit Gesetzeskraft hat es die rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung nur bei Erfüllung des im Beschluss des 5. Strafsenats entwickelten Gefähr­lich­keits­maßstabs und unter der weiteren Voraussetzung einer psychischen Störung des Verurteilten – bis zu einer insgesamt gebotenen Neuregelung der Siche­rungs­ver­wahrung – für zulässig befunden. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben entschieden. Einer Befassung des Großen Sentas für Strafsachen des Bundes­ge­richtshofs bedurfte es nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht mehr.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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