18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss04.02.2011

Verfas­sungs­be­schwerde gegen neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglosThera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz nur auf – vom Verbot der nachträglichen Siche­rungs­ver­wahrung betroffene – Altfälle anwendbar

Ein Straftäter, der sich in Siche­rungs­ver­wahrung befindet, kann sich nicht gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Siche­rungs­ver­wahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wenden, sofern er durch das Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nur auf Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Siche­rungs­ver­wahrung nicht länger in der Siche­rungs­ver­wahrung untergebracht werden können. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und nahm eine entsprechende Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Siche­rungs­ver­wahrung und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefäng­nis­be­din­gungen entzogen werde, während die nach dem Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.

Benachteiligung durch Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz nicht plausibel dargebracht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwer­de­führer durch das Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die so genannte Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Siche­rungs­ver­wahrung nicht länger in der Siche­rungs­ver­wahrung untergebracht werden können. Weder gehört der Beschwer­de­führer zu diesem Personenkreis noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das Thera­pie­un­ter­brin­gungs­gesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwer­de­führer sind während der Siche­rungs­ver­wahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozi­a­li­sie­rungs­an­gebote, insbesondere Therapie- und Arbeits­mög­lich­keiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugs­be­din­gungen kann der Beschwer­de­führer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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