18.10.2024
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Dokument-Nr. 18021

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Urteil13.02.2014Amtsgericht Steinfurt21 C 979/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 364Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 364
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Amtsgericht Steinfurt Urteil13.02.2014

Mit Kostenpflicht des anwaltlichen Erst­beratungs­gesprächs muss gerechnet werdenRechtsanwalt nicht verpflichtet auf Kostenpflicht und Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen

Wer bei einem Rechtsanwalt ein Erst­beratungs­gespräch vornimmt, muss damit rechnen, dass dies kostenpflichtig ist. Ein Rechtsanwalt muss auf die Kostenpflicht und die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich hinweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Steinfurt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Abiturient ließ sich im Februar 2012 von einer Rechtsanwältin über die Erfolgs­aus­sichten einer Klage auf Zulassung des Studiums der Zahnmedizin beraten. Das Beratungs­ge­spräch dauerte etwa 35 Minuten und ging auf die individuellen Probleme des Abiturienten ein. Die Rechtsanwältin stellte nachfolgend das Beratungs­ge­spräch in Rechnung. Der Abiturient weigerte sich jedoch die Erstbe­ra­tungs­gebühr von ca. 226 € zu bezahlen. Er sei nämlich von einem kostenlosen Infor­ma­ti­o­ns­ge­spräch ausgegangen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Erstbe­ra­tungs­gebühr bestand

Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten der Rechtsanwältin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Erstbe­ra­tungs­gebühr nach §§ 611, 675 BGB zugestanden. Soweit der Abiturient behauptete, er sei von einem kostenlosen Infor­ma­ti­o­ns­ge­spräch ausgegangen, sei dies unerheblich gewesen. Denn es sei stets von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Mit einer kostenlosen Tätigkeit dürfe nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06 -). Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um eine indivi­du­a­li­sierte Beratung handelte.

Wunsch nach kostenloser Beratung muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden

Wer einen Aufnahmebogen ausfüllt und unterschreibt, in dem etwas von einer "entgeltlichen Rechtsberatung" steht sowie auf die Vergütungshöhe hingewiesen wird, habe nach Ansicht des Amtsgerichts eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine kosten­pflichtige Erstberatung wünsche. So habe der Fall hier gelegen. Habe der Abiturient eine kostenlose Beratung gewünscht, so habe er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Jedenfalls genüge nicht das Nichtausfüllen des Felds zum Thema der gewünschten Rechtsberatung.

Keine Aufklä­rungs­pflicht über Kostenpflicht des Erstbe­ra­tungs­ge­sprächs

Der Rechtsanwalt sei auch nicht verpflichtet vor Beginn der Beratung auf die Kostenpflicht und die Vergütungshöhe hinzuweisen, so das Amtsgericht weiter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von vornherein wirtschftlich sinnlos ist oder der Mandant erkennbar einer Fehlvorstellung unterliegt. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (vt/rb)

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