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Dokument-Nr. 26796

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Urteil03.07.2017BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 42/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1031Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1031
  • NJW 2017, 2554Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2554
  • VersR 2017, 1105Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1105
  • zfs 2017, 704Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 704
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Brandenburg, Urteil01.08.2016, AGH I 2/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.07.2017

BGH: Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwalt zulässigKein Verstoß gegen Verbot der Gebühren­unter­schreitung

Ein Rechtsanwalt ist berechtigt eine kostenlose Erstberatung anzubieten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Gebühren­unter­schreitung gemäß § 49 b Abs. 1 der Bundes­rechts­anwalts­ordnung (BRAO). Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bot ein Rechtsanwalt im Juni 2014 in einer Anzeige eine kostenlose Erstberatung in Verkehr­s­un­fa­ll­sachen an. Die zuständige Rechts­an­walts­kammer hielt dies für unzulässig und erteilte eine belehrende Ermahnung. Sie sah in dem Angebot der kostenlosen Erstberatung eine unzulässige Gebührenunterschreitung. Da der Rechtsanwalt anderer Ansicht war, klagte er gegen die belehrende Ermahnung. Der Anwalts­ge­richtshof Brandenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Rechts­an­walts­kammer.

Kein Verstoß gegen Berufspflichten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Rechts­an­walts­kammer zurück. Die belehrende Ermahnung sei rechtswidrig. Der Rechtsanwalt habe nicht durch das Angebot einer kostenlosen Erstberatung gegen berufs­rechtliche Pflichten verstoßen.

Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatung anbieten

Zwar sei es nach § 49 b Abs. 1 BRAO unzulässig, so der Bundes­ge­richtshof, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz vorsehe. Dieses sehe aber keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor. Damit gebe es keine Mindestgebühr, die unter Verstoß des § 49 b Abs. 1 BRAO unterschritten werden könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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