18.10.2024
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Dokument-Nr. 17782

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Urteil10.10.2013Landgericht Essen4 O 226/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 275Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 275
  • BRAK-Mitt 2014, 101Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2014, Seite: 101
  • MMR 2014, 184Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 184
  • NJW-RR 2014, 379Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 379
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ergänzende Informationen

Landgericht Essen Urteil10.10.2013

Rechtsanwalt darf mit kostenloser Erstberatung werbenWerbung verstößt nicht gegen den Wettbewerb

Ein Rechtsanwalt darf mit einer "kostenlosen Erstberatung" werben. In einer solchen Werbung ist kein Verstoß gegen den Wettbewerb zu sehen. Einem Konkurrenten steht daher kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt warb unter anderem auf seiner Homepage mit einer "kostenlosen Erstberatung" sowie einer "kostenlosen Erstein­schätzung". Eine konkurrierende Rechts­an­walts­kanzlei sah darin eine wettbe­wer­bs­widrige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Essen entschied gegen die Rechts­an­walts­kanzlei. Dieser habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG zugestanden. Denn die Werbung des beklagten Rechtsanwalts sei nicht wettbewerbswidrig gewesen.

Kein Verstoß gegen Markt­ver­hal­tens­regeln

Zunächst verneinte das Landgericht einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Zwar sei es nach § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO unzulässig, geringere gesetzliche Gebühren zu vereinbaren, als das RVG vorsieht. Für eine außer­ge­richtliche Beratung gebe es aber keine gesetzliche Gebühr. Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO sei daher nicht in Betracht gekommen.

Übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB stellt keine gesetzliche Gebühr dar

Zudem stelle die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr dar, so das Landgericht weiter. Denn diese Vorschrift greife nur, wenn keine Vergü­tungs­ver­ein­barung getroffen wurde. Liegt eine solche hingegen gleich in welcher Höhe vor, so bestehe kein Anspruch auf eine Gebühr nach § 612 Abs. 2 BGB.

Vergütung nach § 4 Abs. 1 RVG ebenfalls keine gesetzliche Gebühr

Die Vergütung nach § 4 Abs. 1 RVG sei nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls keine gesetzliche Gebühr. Denn die Vorschrift setze voraus, dass eine gesetzliche Vergütung besteht, die unterschritten wird. Für die außer­ge­richtliche Beratung gebe es aber keine gesetzliche Vergütung.

Wettbe­wer­bs­widriges Anlocken lag nicht vor

Der Unter­las­sungs­an­spruch der Rechts­an­walt­kanzlei habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Entschei­dungs­freiheit der potentiellen Mandanten im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG beeinträchtigt wurde. Denn ein wettbe­wer­bs­widriges Anlocken habe nicht vorgelegen. Die von einem attraktiven Angebot ausgehende Lockwirkung sei für sich genommen nicht wettbe­wer­bs­widrig. Vielmehr liege dies in der Natur des Wettbewerbs. Etwas anders könne erst gelten, wenn die Preisgestaltung dazu dient, den Wettbewerber zu verdrängen oder zu vernichten. Dies sei hier aber nicht ersichtlich gewesen.

Keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs

Die konkurrierende Rechts­an­walts­kanzlei sei nach Einschätzung des Landgerichts durch die Werbung des Rechtsanwalts nicht gemäß § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert worden. Vielmehr gehöre es zur Preis­ge­stal­tungs­freiheit, den Preis der Mitbewerber zu unterbieten oder sogar Dumpingpreise anzubieten. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die kostenlose Erstberatung den Einstieg in ein weitergehendes, Kosten auslösenden Mandats­ver­hältnis diente. Darüber hinaus habe die kostenlose Erstberatung nur eine Werbemaßnahme unter vielen dargestellt. So sei für die Auswah­l­ent­scheidung hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenso der Ruf des Anwalts, Empfehlungen Dritter oder die Qualifikationen des Anwalts maßgeblich.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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