03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil08.08.2012

Erstberatungs­gespräch bei einem Anwalt ist grundsätzlich kostenpflichtigIn der Regel auch keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit des Gesprächs

Das Erstberatungs­gespräch bei einem Rechtsanwalt ist kostenpflichtig. Für den Anwalt besteht nur bei erkennbarer Fehlvorstellung des Mandanten eine Pflicht zur Aufklärung der Entgeltlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Anwaltsgebühren. Der Beklagte nahm eine anwaltliche Erstberatung in der Kanzlei des Klägers in Anspruch. Der Beklagte behauptete, er habe den Kläger vor der Beratung telefonisch auf seine schwierige finanzielle Situation hingewiesen. Dafür könne er auch Zeugen benennen, die das Telefongespräch per Lautsprecher mitgehört haben. Ein entgeltlicher Vertrag sei somit nicht zustande gekommen.

Zahlungs­an­spruch bestand aufgrund des Anwalts­ver­trages

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dem Kläger Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund des Anwalts­ver­trages zugestanden. Dieser sei durch die Inanspruchnahme der Erstberatung zustande gekommen. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant stelle ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Dieser beinhalte eine entgeltliche Geschäfts­be­sorgung im Sinne von § 675 BGB. Dabei sei es unerheblich, ob die Vergütung ausdrücklich geregelt wurde. Denn eine Vergütung gilt dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäfts­be­sorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies sei bei anwaltlichen Tätigkeiten grundsätzlich der Fall. Dies zeige zum einen die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG. Zum anderen entspreche dies der Praxis.

Fehlvor­stel­lungen des Mandanten können Aufklä­rungs­pflicht begründen

Regelmäßig sei es unerheblich, ob sich der Mandant über seine Zahlungspflicht falsche Vorstellung gemacht habe, so das Amtsgericht weiter. Der Anwalt sei nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgehe, nicht zahlen zu müssen. Eine solche Erkennbarkeit liege zum Beispiel dann vor, wenn der Mandant auf seine prekäre wirtschaftliche Lage hingewiesen habe. Diesen Umstand habe der Beklagte hier aber nicht beweisen können.

Zeugen­ver­nehmung der Mithörer des Telefon­ge­spräches war unzulässig

Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle die Vernehmung der benannten Zeugen eine unzulässige Beweiserhebung dar, da sie in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers eingreifen würde. Das Persön­lich­keitsrecht umfasse den Schutz der Möglichkeit, sich auf den jeweiligen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­partner einzustellen und zu entschieden, ob der Inhalt des Gespräches allein dem Gespräch­s­partner oder weiteren Personen zugänglich sein soll. Diese Möglichkeit werde ihm aber genommen, wenn er nicht darüber informiert werde, dass bei dem Gespräch noch andere Personen mithören.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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