18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 24650

Drucken
Urteil24.05.2007BundesgerichtshofIX ZR 89/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2007, 1639Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 1639
  • FamRZ 2007, 1322Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 1322
  • MDR 2007, 1046Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1046
  • NJW 2007, 2332Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2332
  • VersR 2007, 1377Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1377
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dannenberg, Urteil31.05.2005, 31 C 64/05
  • Landgericht Lüneburg, Urteil28.03.2006, 9 S 61/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.05.2007

BGH: Rechtsanwalt muss grundsätzlich auf Höhe der Anwaltsgebühren ungefragt nicht hinweisenHinweispflicht bezieht sich auf Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert

Ein Rechtsanwalt muss einen potentiellen Mandanten grundsätzlich ungefragt nicht darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren anfallen. Er muss aber gemäß § 49 b Abs. 5 der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 kam es anlässlich eines bauauf­sichts­be­hörd­lichen Verfahrens zu einem Beratungsgespräch zwischen den Betreibern eines Campingplatzes und Rechtsanwälten. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde über Rechts­an­walts­kosten nicht gesprochen. Insbesondere wiesen die Rechtsanwälte nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Die Camping­platz­be­treiber weigerten sich im Anschluss die von den Rechtsanwälten geltend gemachte Beratungsgebühr zu bezahlen. Die Rechtsanwälte erhoben daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Nachdem sich das Amtsgericht Dannenberg mit dem Fall beschäftigt hatte, entschied das Landgericht Lüneburg, dass den klägerischen Rechtsanwälten ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu stehe. Die Kenntnis, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vorauszusetzen. Der unterlassene Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen, sei unerheblich. Gegen diese Entscheidung legten die beklagten Camping­platz­be­treiber Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Beratungsgebühr

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Den Klägern stehe ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu.

Keine Pflicht zur Aufklärung über Höhe der anfallenden Gebühren

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten vorab auf die Höhe der kraft Gesetzes anfallenden Gebühren ungefragt hinzuweisen. Denn kein Mandant dürfe ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten und dessen gesetzliche Gebühren seien allgemein zu erfahren. Nur auf Verlangen des Auftraggebers habe der Rechtsanwalt die voraus­sichtliche Höhe des Entgeltes zu ermitteln.

Hinweispflicht in besonderen Ausnahmefällen

Nur in besonderen Ausnahmefällen könne sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs eine Hinweispflicht ergeben, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos mache. Dabei seien neben der Schwierigkeit und den Umfang der anwaltlichen Aufgaben und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermö­gens­ver­hältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen.

Verstoß gegen Hinweispflicht zur Bemessung der Gebühren nach Gegenstandswert

Der Bundes­ge­richthof bejahte aber einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO. Danach müsse der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Jedoch entfalle durch einen solchen Verstoß nicht der Vergü­tungs­an­spruch des Anwalts. Vielmehr führe ein solcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schaden­s­er­satz­pflicht des Rechtsanwalts. Die Beklagten haben aber nicht nachweisen können, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24650

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI