23.11.2024
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Amtsgericht Spandau Urteil07.03.2014

Wiederholte Störung der Nachtruhe für wenige Minuten rechtfertigt fristlose Kündigung eines psychisch kranken MietersPsychische Krankheit bei Verweigerung einer Therapie unbeachtlich

Stört ein Mieter wiederholt die Nachtruhe, so rechtfertigt dies auch dann eine fristlose Kündigung, wenn die Störungen nur für wenige Minuten andauern. Zudem ist eine psychische Erkrankung des Mieters zumindest dann unbeachtlich, wenn er eine Therapie verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt nachdem sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten massiv die Nachtruhe durch Lärmbe­läs­ti­gungen störte und zudem die Mitmieter beschimpfte. Die Mieterin erkannte die Kündigung aber nicht an. Sie führte an, dass sie unter einer bipolaren Störung leide und daher für ihre Taten nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zudem habe sie nur für wenige Minuten in der Nacht gestört. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand

Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis aufgrund der massiven Lärmbe­läs­ti­gungen während der Nachtzeit gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Störungen nur für wenige Minuten bestanden. Denn selbst eine Störung für wenige Minuten führe in der Nacht dazu, dass Mieter wach werden oder aufschrecken. Dies widerspreche einem erholsamen Schlaf. Daher seien die Lärmstörungen als gravierend zu werten gewesen.

Psychische Erkrankung unerheblich

Die psychische Erkrankung der Mieterin sei nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich gewesen. Denn auch ein nicht voll verantwortlich handelnder Mieter kann zumindest dann gekündigt werden, wenn der Mieter eine Therapie ablehnt.

Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist

Das Amtsgericht hielt es zudem angesichts der erheblichen Lärmbe­läs­ti­gungen und der Beleidigungen für unzumutbar eine Räumungsfrist auszusprechen.

Quelle: Amtsgericht Spandau. ra-online (zt/GE 2014, 525/rb)

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