Landgericht Mannheim Urteil11.03.1976
Nächtliche Ruhestörung durch krankheitsbedingtes Schreien und Brüllen rechtfertigt ordentliche Kündigung des MietersVermieter hat berechtigtes Interesse an Kündigung
Stört ein Mieter durch nächtliches Brüllen und Schreien die Nachtruhe, so liegt ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ruhestörung krankheitsbedingt erfolgte. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung störte wiederholt zwischen und 4 Uhr durch lautes Brüllen und Schreien die Nachtruhe. Nachdem sich einige Mieter beim Vermieter darüber beschwerten und mit Kündigung drohten, kündigte der Vermieter den Ruhestörer. Dieser verwies jedoch darauf, dass die Störungen auf eine neurologische Erkrankung zurückzuführen sei und man ihm daher nichts vorwerfen könne. Zudem haben die Störungen auch nur für jeweils 10 Minuten angedauert. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Ordentliche Kündigung des Mieters wegen nächtlicher Ruhestörung wirksam
Nach Ansicht des Landgerichts Mannheim sei die ordentliche Kündigung des Mieters nach § 564 b Abs. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 1 BGB) zulässig gewesen. Der Vermieter habe angesichts der nächtlichen Ruhestörungen des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Kündigung gehabt. In diesem Zusammenhang müsse beachtet werden, dass der Vermieter gegenüber den Mietern verpflichtet ist den ungestörten Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Zudem müsse er keine Kündigungen anderer Mieter hinnehmen.
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Länge und Grund der Ruhestörung unerheblich
Das Landgericht sah darüber hinaus in der Zeitspanne der Ruhestörung von 10 Minuten eine erhebliche Beeinträchtigung des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses der anderen Hausbewohner. Außerdem sei die Erkrankung des Mieters unerheblich gewesen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1975 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/NJW 1976, 1407/rb)