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Dokument-Nr. 16578

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Urteil11.09.1985Amtsgericht Köln204 C 499/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 21Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 21
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil11.09.1985

Nächtlicher Partylärm rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung des MietersNachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor

Feiert ein Mieter häufig bis in die frühen Morgenstunden lautstarke Partys, so stört er nachhaltig den Hausfrieden. Der Vermieter kann aufgrund dessen nach erfolgloser Abmahnung den Mieter fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall feierte ein Mieter häufig lautstarke Feste bis in den frühen Morgen hinein. Zudem kam es durch die Partygäste wiederholt zu einem nächtlichen "Rausklingeln" anderer Mieter sowie zu Pöbeleien. Die Vermieterin kündigte nach erfolgloser Abmahnung den Mieter fristlos. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, landete der Fall vor dem Amtsgericht Köln.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung sei nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen. Denn der Mieter habe sein Verhalten fortgesetzt und den Hausfrieden nachhaltig gestört. Der Vermieterin sei daher ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen. Zudem sei der Mieter für das Fehlverhalten seiner Partygäste in gleicher Weise verantwortlich gewesen, wie für sein eigenes Verschulden. Dies ergebe sich aus der Gehilfenhaftung nach § 278 BGB.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1987, 21/rb)

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