15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 13703

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Urteil18.07.1991Amtsgericht Düsseldorf302 OWi /904 Js 708/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1992, 731Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1992, Seite: 731
  • NJW 1992, 384Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 384
  • NVwZ 1992, 303Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1992, Seite: 303
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil18.07.1991

Ehekrach: Länger als eine halbe Stunde andauernder Ehestreit gilt als Störung der NachtruheKurzzeitige Wortgefechte sind jedoch sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen

Lautstarke Wortgefechte in einem Wohnhaus, die über einen längeren Zeitraum andauern, gelten als Störung der Nachtruhe der übrigen Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau mehrmals zu lang andauernden und lautstarken verbalen Ausein­an­der­set­zungen in der eigenen Wohnung, so dass die Bewohner einer angrenzenden Wohnung am Schlafen gehindert wurden. Der Fall ging schließlich vor das Gericht.

Streit dauerte bis 1.30 Uhr des Folgetages

Der erste Vorfall habe sich nach 22.00 Uhr ereignet und etwa eine halbe Stunde gedauert. Ein weiterer lautstarker Streit habe sich einige Tage später zugetragen und bis 1.30 Uhr des Folgetages gedauert. In sechs weiteren Nächten sei es abermals zu Ruhestörungen durch mindestens eine halbe Stunde andauernde Streitigkeiten gekommen. Dadurch seien die Nachbarn aus dem Schlaf geweckt worden, ebenso wie deren Säugling. Sowohl der mündliche als auch der telefonische Hinweis auf die Ruhestörung mit der Bitte, diese zu unterlassen, habe keine Besserung gebracht. Der Beklagte habe den Vorwurf sogar bestritten.

Beklagter handelte mit Forts­et­zungs­vorsatz

Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf habe der Beklagte fortgesetzt und tateinheitlich gegen §§ 9, 10, 12 NRWImSchG verstoßen, indem er mit Forts­et­zungs­vorsatz handelnd durch seine verbalen Ausein­an­der­set­zungen mit seiner Ehefrau die Nachtruhe der Zeugen gestört habe. Die Streitigkeiten des Beklagten mit seiner Ehefrau erfüllten den Tatbestand des § 9 I NRWImSchG. Verbale Ausein­ader­set­zungen als ruhestörendes Verhalten von Personen gehörten unzweifelhaft zu den Betätigungen im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Lärm sei auch geeignet, die Nachtruhe zu stören. Er sei in einem reinen Wohngebiet aufgetreten, wo die Lärmbe­läs­ti­gungen während der Nacht ohnehin äußerst gering wären.

Lärmintensive Äußerungen sind wegen ihrer zeitlichen Länge zur Störung der Nachtruhe geeignet

Kurzzeitige Wortgefechte, die zu Lärmbe­läs­ti­gungen führten, seien sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen. Zur Störung der Nachtruhe werde der Krach erst dann, wenn er über einen längeren Zeitraum andauere. Dies sei vorliegend gegeben, da die Streitigkeiten wenigstens eine halbe Stunde lang anhielten. Lärmintensive Äußerungen von dieser Dauer seien weniger wegen der Art des Geräusches, sondern allein wegen ihrer zeitlichen Länge geeignet, die Nachtruhe nachhaltig zu stören.

"Lärmver­ur­sa­chende Grund­ein­stellung" des Beklagten rechtfertigt Geldbuße in Höhe von 500 Euro

Der Beklagte habe die Ordnungs­wid­rigkeit bewusst und gewollt begangen, da er aufgrund der wiederholten Hinweise durch die Zeugen vom Lärm und dessen Auswirkungen gewusst habe. Angesichts der gehäuft auftretenden und gleich gelagerten Verstöße sei auf eine lärmver­ur­sa­chende Grund­ein­stellung des Beklagten zu schließen. Eine Geldbuße von 500 Euro hielt das Gericht daher für angemessen.

Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/st)

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