Dokument-Nr. 13703
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- FamRZ 1992, 731Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1992, Seite: 731
- NJW 1992, 384Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 384
- NVwZ 1992, 303Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1992, Seite: 303
Amtsgericht Düsseldorf Urteil18.07.1991
Ehekrach: Länger als eine halbe Stunde andauernder Ehestreit gilt als Störung der NachtruheKurzzeitige Wortgefechte sind jedoch sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen
Lautstarke Wortgefechte in einem Wohnhaus, die über einen längeren Zeitraum andauern, gelten als Störung der Nachtruhe der übrigen Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau mehrmals zu lang andauernden und lautstarken verbalen Auseinandersetzungen in der eigenen Wohnung, so dass die Bewohner einer angrenzenden Wohnung am Schlafen gehindert wurden. Der Fall ging schließlich vor das Gericht.
Streit dauerte bis 1.30 Uhr des Folgetages
Der erste Vorfall habe sich nach 22.00 Uhr ereignet und etwa eine halbe Stunde gedauert. Ein weiterer lautstarker Streit habe sich einige Tage später zugetragen und bis 1.30 Uhr des Folgetages gedauert. In sechs weiteren Nächten sei es abermals zu Ruhestörungen durch mindestens eine halbe Stunde andauernde Streitigkeiten gekommen. Dadurch seien die Nachbarn aus dem Schlaf geweckt worden, ebenso wie deren Säugling. Sowohl der mündliche als auch der telefonische Hinweis auf die Ruhestörung mit der Bitte, diese zu unterlassen, habe keine Besserung gebracht. Der Beklagte habe den Vorwurf sogar bestritten.
Beklagter handelte mit Fortsetzungsvorsatz
Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf habe der Beklagte fortgesetzt und tateinheitlich gegen §§ 9, 10, 12 NRWImSchG verstoßen, indem er mit Fortsetzungsvorsatz handelnd durch seine verbalen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau die Nachtruhe der Zeugen gestört habe. Die Streitigkeiten des Beklagten mit seiner Ehefrau erfüllten den Tatbestand des § 9 I NRWImSchG. Verbale Auseinadersetzungen als ruhestörendes Verhalten von Personen gehörten unzweifelhaft zu den Betätigungen im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Lärm sei auch geeignet, die Nachtruhe zu stören. Er sei in einem reinen Wohngebiet aufgetreten, wo die Lärmbelästigungen während der Nacht ohnehin äußerst gering wären.
Lärmintensive Äußerungen sind wegen ihrer zeitlichen Länge zur Störung der Nachtruhe geeignet
Kurzzeitige Wortgefechte, die zu Lärmbelästigungen führten, seien sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen. Zur Störung der Nachtruhe werde der Krach erst dann, wenn er über einen längeren Zeitraum andauere. Dies sei vorliegend gegeben, da die Streitigkeiten wenigstens eine halbe Stunde lang anhielten. Lärmintensive Äußerungen von dieser Dauer seien weniger wegen der Art des Geräusches, sondern allein wegen ihrer zeitlichen Länge geeignet, die Nachtruhe nachhaltig zu stören.
"Lärmverursachende Grundeinstellung" des Beklagten rechtfertigt Geldbuße in Höhe von 500 Euro
Der Beklagte habe die Ordnungswidrigkeit bewusst und gewollt begangen, da er aufgrund der wiederholten Hinweise durch die Zeugen vom Lärm und dessen Auswirkungen gewusst habe. Angesichts der gehäuft auftretenden und gleich gelagerten Verstöße sei auf eine lärmverursachende Grundeinstellung des Beklagten zu schließen. Eine Geldbuße von 500 Euro hielt das Gericht daher für angemessen.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/st)
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