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Dokument-Nr. 18490

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Amtsgericht Lichtenberg Urteil25.03.2014

Nächtliche massive Lärmbelästigung der Nachbarn begründet fristlose Kündigung des Mieters wegen Störung des HausfriedensHohe Anzahl der Lärmstörungen sowie Gesundheits­beein­träch­tigung der Mitmieter rechtfertigt fristlose Kündigung trotz krank­heits­be­dingten Verhaltens

Verursacht ein Mieter nachts massiv Lärm, so begründet die darin liegende Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten des Mieters krank­heits­bedingt ist, wenn die Lärmstörungen häufig auftreten sowie eine Gesundheits­beein­träch­tigung der Mitmieter vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer alkoholkranken Mieterin wurde im Oktober 2013 fristlos gekündigt, da sie wiederholt in der Nacht betrunken im Haus herumirrte, bei den Nachbarn klingelte und sonst so viel Lärm verursachte, dass fast wöchentlich die Feuerwehr oder die Polizei gerufen werden musste. Zudem verunreinigte sie den Hausflur mit Kot und Urin. Des Weiteren beleidigte und belästigte sie die anderen Mieter. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Nächtliche Lärmstörung rechtfertigte fristlose Kündigung

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen die Mieterin. Die fristlose Kündigung sei angesichts der nächtlichen Lärmstörungen gerechtfertigt gewesen, da dadurch der Hausfrieden unzumutbar gestört worden sei (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Störungen aufgrund der Alkohol­krankheit der Mieterin verursacht wurden (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 578). Es sei nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass die nächtlichen Lärmstörungen häufig und massiv auftraten sowie die anderen Mieter dadurch in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Zudem sei es unerheblich gewesen, dass der Lärm teilweise von Mitnutzern der Wohnung verursacht wurde, die sich unter Ausnutzung der Alkohol­krankheit der Mieterin in ihrer Wohnung aufhielten.

Beleidigungen sowie Verun­rei­ni­gungen rechtfertigten ebenfalls fristlose Kündigung

Darüber hinaus haben die Verun­rei­ni­gungen, die Beleidigungen sowie der starke Uringeruch im Hausflur die fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt, so das Amtsgericht weiter.

Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2014, 877/rb)

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