Landgericht Köln Urteil05.10.1973
Kündigung eines geisteskranken Mieters wegen wiederholter Ehrverletzung gegenüber Mitmieter zulässigFehlendes Verschulden aufgrund Geisteskrankheit unerheblich
Kommt es wiederholt zu Beleidigungen von Seiten eines Mieters gegenüber einem Mitmieter, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mieter aufgrund einer Geisteskrankheit nicht schuldhaft handelt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall äußerte ein Mieter gegenüber einer Mitmieterin wiederholt Beleidigungen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos. Dieser weigerte sich jedoch die Kündigung anzuerkennen. Seiner Meinung nach, habe er nicht gekündigt werden können, da er aufgrund seiner Schizophrenie nicht schuldhaft gehandelt habe.
Fristlose Kündigung war zulässig
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Es hielt eine fristlose Kündigung des Mieters gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 553 BGB (neu: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) trotz seiner Schuldunfähigkeit für zulässig. Denn nach Auffassung des Gerichts müsse eine fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gefährdung der Mietsache erst Recht gerechtfertigt sein, wenn der Mieter die Ehre seiner Mitmieter erheblich verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/MDR 1974, 232/rb)