Dokument-Nr. 25313
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- WuM 2017, 592Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 592
Amtsgericht Köln Entscheidung27.01.2017
Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbarBaumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung
Die Kosten von Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wies für die Mieterin einer Wohnung ein Nachzahlungsbetrag auf. Die Mieterin hielt dies für unzutreffend und begründete dies damit, dass in der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht die Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von insgesamt 2.261 EUR aufgelistet waren. Der von ihr zu tragende Anteil von 279,20 EUR entfalle somit, so dass kein Nachzahlungsbetrag verbleibe. Der Vermieter sah dies anders und erhob Klage.
Baumfällkosten keine umlagefähigen Betriebskosten
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu. Denn die Kosten der Baumfällarbeiten seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen seien Baumfällkosten nicht als laufende Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV anzusehen. Vielmehr seien sie als Instandhaltungskosten zu werten. Zudem dürfe ein Mieter nicht plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit den Kosten für Baumfällarbeiten belastet werden, da diese Kosten für den Mieter regelmäßig überraschend und nicht kalkulierbar seien. Der Mieter solle aber vor unkalkulierbaren Kostenerhöhungen geschützt werden.
Baumfällkosten zur Gefahrenabwehr keine Gartenpflegekosten
Soweit der Vermieter angeführt hat, dass das Fällen der Bäume aufgrund fehlender Standfestigkeit erforderlich gewesen sei, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn Baumfällarbeiten zur Gefahrenabwehr gehören nicht zur regelmäßigen Gartenpflege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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