18.10.2024
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Amtsgericht Köln Entscheidung27.01.2017

Kosten von Baumfäl­l­a­r­beiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbarBaumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung

Die Kosten von Baumfäl­l­a­r­beiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wies für die Mieterin einer Wohnung ein Nachzah­lungs­betrag auf. Die Mieterin hielt dies für unzutreffend und begründete dies damit, dass in der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung zu Unrecht die Kosten von Baumfäl­l­a­r­beiten in Höhe von insgesamt 2.261 EUR aufgelistet waren. Der von ihr zu tragende Anteil von 279,20 EUR entfalle somit, so dass kein Nachzah­lungs­betrag verbleibe. Der Vermieter sah dies anders und erhob Klage.

Baumfällkosten keine umlagefähigen Betriebskosten

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung zu. Denn die Kosten der Baumfäl­l­a­r­beiten seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen seien Baumfällkosten nicht als laufende Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV anzusehen. Vielmehr seien sie als Instand­hal­tungs­kosten zu werten. Zudem dürfe ein Mieter nicht plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit den Kosten für Baumfäl­l­a­r­beiten belastet werden, da diese Kosten für den Mieter regelmäßig überraschend und nicht kalkulierbar seien. Der Mieter solle aber vor unkal­ku­lierbaren Koste­n­er­hö­hungen geschützt werden.

Baumfällkosten zur Gefahrenabwehr keine Garten­pfle­ge­kosten

Soweit der Vermieter angeführt hat, dass das Fällen der Bäume aufgrund fehlender Standfestigkeit erforderlich gewesen sei, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn Baumfäl­l­a­r­beiten zur Gefahrenabwehr gehören nicht zur regelmäßigen Gartenpflege.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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